Die Aachener Bausparkasse AG hat in letzter Zeit viele Bausparverträge mit der Begründung, die Geschäftsgrundlage sei entfallen, gekündigt.
Betroffene Bausparer sollten umgehend überprüfen lassen, ob die Kündigungen berechtigt sind. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16, nämlich nur Kündigungen für rechtens erklärt, bei denen der Bausparvertrag bereits seit über 10 Jahre zuteilungsreif ist. In diesem Urteil hat er aber gleichzeitig festgestellt, dass der Bausparkasse kein Kündigungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach §§ 490 Abs. 3 i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB zusteht, weil der Marktzins stark gefallen ist.