Diesel-Skandal: Schadensersatz oder Auto zurück

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Messungen der Deutsche Umwelthilfe haben ergeben, dass nicht nur Diesel-Pkw von Volkswagen, sondern auch von Fiat, Renault, Daimler (Mercedes), Ford, Nissan, Mazda, Opel, Jeep, Audi, Hyundai, Volvo, BMW und Peugeot die geltenden Stickoxid-Grenzwerte deutlich überschreiten. Wahrscheinlich sind fast alle Diesel-Fahrzeuge betroffen.

Liegt ein Mangel vor?

Ja. Die Einhaltung der Emissions-Grenzwerte stellt meiner Auffassung nach eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB dar, da die Hersteller die Fahrzeuge als EURO-Norm 5 oder 6-Fahrzeuge verkauft haben und damit vereinbart worden ist, dass die Fahrzeuge die geltenden Grenzwerte einhalten. Außerdem dürften die meisten Fahrzeuge eine unzulässige Software enthalten, die dafür sorgt, dass die Abgasreinigung zu selten eingeschaltet ist.

Welche Ansprüche bestehen?

Meiner Ansicht nach können Autobesitzer innerhalb von 2 Jahren vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis vollständig zurückverlangen, da eine Nachbesserung deswegen unzumutbar ist, weil Folgeschäden nicht ausgeschlossen sind und die Emissions-Grenzwerte auch nach einem bloßen Software-Update nicht eingehalten werden. Daneben bestehen auch Schadensersatz-Ansprüche gegen die Hersteller, die innerhalb von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres der Auslieferung des Fahrzeuges verjähren. Die meisten Händler und Hersteller lehnen jedoch Ansprüche ab, weil das EU-Recht Abschaltungen der Abgasreinigung zum Schutz des Motors zulasse. Es trifft zwar zu, dass hierzu Abschaltungen erlaubt sind, aber nur soweit dies notwendig ist. Die Abgasreinigung wird aber weitgehend auch bei Temperaturen abgeschaltet, bei denen dies zum Schutz des Motors nicht notwendig ist.

Können die Ansprüche auch noch nach einem Software-Update geltend gemacht werden?

Davon ausgehend, dass die Emissions-Grenzwerte auch nach einem Software-Update nicht eingehalten werden, ja.

Sind die Fälle rechtsschutzversichert?

In der Regel ja, und zwar im Rahmen des Verkehrsrechtsschutzes oder des Vertragsrechtsschutzes.

Was ist zu tun?

Da die Sach- und Rechtslage nicht einfach ist, sollten Sie nur einen Rechtsanwalt, der sich in dieser Materie bereits auskennt, beauftragen. Unsere Mitglieder stehen Ihnen natürlich gerne beiseite.

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