Sparkassen haben bei Sparverträgen zu wenig Zinsen gutgeschrieben


Bundesweit stellt sich für Sparer das Problem, dass Sparkassen langfristige Sparverträge zu gering und damit zum Nachteil der Sparer verzinsen.

In den neunziger Jahren bis in den Anfang dieses Jahrhunderts schlossen in großer Zahl Sparer mit Sparkassen bundesweit Sparverträge über Laufzeiten von bis zu 25 Jahren. Dabei wurde den Sparern eine überaus vorteilhafte Verzinsung versprochen. Mit Hinzurechnung von Prämien nach vertraglich vorgegebenen Staffeln wurde den Sparern eine satte Rendite für monatliche Einzahlungen in Aussicht gestellt.

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat derartige Sparverträge durch renommierte Sachverständige überprüfen lassen und musste feststellen, dass die Sparkassen bei der Verzinsung außerordentlich „knausrig“ waren.

Es stellte sich heraus, dass die Sparkassen nach eigenen vertraglichen Versprechungen viel zu geringe Zinsen gutschrieben, so dass Zinsfehlbeträge von bis zu mehreren tausend Euro für die jahrelangen Laufzeiten ermittelt wurden. Dagegen sollten sich die Sparer mit Unterstützung eines Mitgliedes des Vereines für Verbraucherrechte e.V. wehren.

In der Auseinandersetzung mit den Sparkassen geht es zum einen um die Feststellung, dass der von den Sachverständigen der Verbraucherzentrale Sachsen bei der Berechnung zugrunde gelegte Referenzzins nach der Zahlenreihe WX 4260 entsprechend den Vorgaben der Bundesbank Anwendung findet, zum anderen ob die Einzelberechnung der Sachverständigen, bezogen auf den individuellen Sparvertrag, zutreffend ist.

Das Amtsgericht Wuppertal ( 99 C 71/20 ) hat am 06.10.2020 in mündlicher Verhandlung, an der unser Mitglied Rechtsanwalt Vogelskamp, Wuppertal, für einen Sparer als Klägervertreter teilnahm, zu erkennen gegeben, dass es der Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen und letztlich auch dem Oberlandesgericht Dresden ( 5 MK 1/19 ), bezugnehmend auf BGH ( XI ZR 508/15 ) folgen will und die Zinsreihe WX 4260 der Berechnung für „angemessene“ Zinsen zugrunde legen will.

Die Zinsberechnung nach der genannten Zahlenreihe führt zu erheblichen Abweichungen von den Berechnungen der Sparkassen zugunsten der Sparer.

Es handelt sich bei dem genannten Verfahren um ein erstes positives Zeichen der Rechtsprechung für die Sparer. Das eröffnet den Weg für Ansprüche der Sparer gegen Sparkassen in Form eines „Zinszuschlages“ nach Maßgabe der Berechnung der Verbraucherzentrale Sachsen.

Die Mitglieder des Vereines für Verbraucherrechte e.V. vertreten bundesweit benachteiligte Sparer gegen Sparkassen.

 

 
  Veröffenlicht am: 21. Oktober 2020
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Richard Vogelskamp

Richard Vogelskamp

Rechtsanwalt, Wuppertal

Tätigkeitsfelder:

Bank- & Kapitalmarktrecht, Anlegerschutz, Versicherungsrecht, Private und gewerbliche Insolvenzverfahren

Kurzbeschreibung:

Rechtsanwalt Vogelskamp ist als Honoraranwalt für die Verbraucherzentrale NRW tätig.