Banken müssen Provisionen und Kick-Backs offenlegen. Das kann auch dann der Fall sein, wenn sie das Anlagegeschäft auslagern.

Eine seit Jahren gefestigte Rechtsprechung zur Haftung bei Anlageberatungsfehlern verlangt, dass Banken und Sparkassen Kunden, die Geld anlegen möchten, ggf. darüber aufklären müssen, dass sie für die Vermittlung bestimmter Finanzgeschäfte von dritter Seite eine Provision erhalten. Das ist in den letzten Jahren vor allen Dingen bei der Vermittlung sog. geschlossener Fonds (z. B. Immobilienfonds, Schiffsfonds, Lebensversicherungsfonds etc.) so gut wie nie geschehen. Fast jeden Tag verurteilen deshalb noch heute Gerichte diese Banken und Sparkassen wegen Falschberatung zu Schadenersatz. Der Kunde bekommt sein angelegtes Geld zurück.

Diese anlegerfreundliche Rechtsprechung hat zu allerhand Versuchen auf Seiten der Banken und Sparkassen geführt, um dieser Haftung zu umgehen. Vor allen Dingen Sparkassen haben deshalb Tochtergesellschaften gegründet, die ihnen zu 100% gehören und die zum Teil auch alle Gewinne an die Sparkasse als Muttergesellschaft abführen müssen. Auf diese Tochtergesellschaften wurde das Geschäft mit der Anlageberatung formell übertragen. Der Kunde merkte davon in der Regel nichts, weil die Beratung dazu meist von dem gewohnten Berater oder der Beraterin der Sparkasse in den Räumen des Instituts erfolgte oder die ausgelagerte Beratungsgesellschaft nur formell etwa durch einen Stempelaufdruck auf dem Kundenantrag in Erscheinung trat. Provisionen flossen zwar auch hier, wurden aber nicht erwähnt.

Die Kreditinstitute machten sich dabei eine Rechtsprechung zu Nutze, wonach zwar Banken und Sparkassen über Provisionen aufklären müssen, private Anlageberater und Beratungsgesellschaften aber nicht. Leider kam ihnen der BGH dabei entgegen. Der III. Senat bestätigte ihnen dieses „Spiel“ in mehreren Urteilen.

Das Landgericht Aurich hat nun in einer Entscheidung vom 10.12.2013 (AZ: 5 O 195/13) einer Anlegerin, die sich nach einem Gespräch mit ihrem Anlageberater der Sparkasse an verschiedenen Immobilienfonds beteiligt hatte (u.a. der Westfonds 5, der das Walle-Center in Bremen betreibt), Schadenersatz zugesprochen. Die Sparkasse Emden hatte gemäß dem obigen Prinzip geltend gemacht, nicht sie hätte beraten, sondern eine Tochtergesellschaft, die Emder Finanzberatung AG, die auch die Provisionen vereinnahmt habe.

Das sah das Landgericht anders. Aufgrund der Tatsache, dass die Beratung durch den Angestellten der Sparkasse in deren Räumen stattgefunden habe und dabei nicht deutlich gemacht worden sei, dass die Emder Finanzberatung AG berate und dafür eine Provision erhalte, sei die Sparkasse Emden zumindest auch Vertragspartner geworden. Die Sparkasse müsse in jedem Fall auf die Provision hinweisen. Das gelte auch, wenn die Provision an eine Tochter der Bank, in die das Beratungsgeschäft ausgelagert worden sei, fließe und nun deren Tochtergesellschaft als juristisch eigenständiges Beratungsunternehmen unter Nutzung der bei der Bank bekannten Kundendaten an den Bankkunden herantritt und die Beratung durchführe. Der Interessenkonflikt, der im Kassieren solcher Provisionen bestehe, würde dadurch nicht behoben und der Kunde nicht effektiv vor den Gefahren einer in Wahrheit von Eigeninteressen der Sparkasse gelenkten Beratung geschützt.

Unser Mitglied, Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Kanzlei Eberhard Ahr in Bremen, die dieses Urteil erreicht hat, stellt dazu fest:

„Das bestätigt unsere seit Jahren bestehende Rechtsauffassung, dass sich eine Bank ihren Aufklärungspflichten nicht dadurch entziehen kann, dass sie einfach andere Gesellschaften gründet. Sie muss dies mindestens nach außen hin deutlich machen, was aber sehr oft nicht geschieht. Es ist leider für den Kunden, der in der Beweispflicht ist, sehr schwer, die Voraussetzungen für eine Haftung der Sparkasse selber zu beweisen. Das Urteil des Landgerichts Aurich macht das jetzt erheblich leichter.“

Gleichzeitig macht dieses Urteil aber deutlich, dass jeder Einzelfall in jeder Hinsicht darauf untersucht werden muss, ob eine Haftung des Geldinstituts besteht. Die auf das Anlagerecht spezialisierten Anlegeschutzanwälte bieten dafür aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung auf diesem Gebiet gerne ihre Hilfe an.

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