Deutsche Bank wird vom Oberlandesgericht Hamburg zum Schadenersatz verurteilt


Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am 19.2.2014 (13 U 30/13) erkannt, dass einem Anleger Schadenersatz für die Empfehlung eines hauseigenen Alpha-Express-Zertifikat zu zahlen sei.

Zuvor hatte das Landgericht Hamburg (302 O 305/11) die Klage noch abgewiesen.

Bei dem von Anlegerschutzanwalt Ulrich Husack vertretenen Kläger handelte es sich um einen Anleger, welcher zuvor außer in einer Goldanlage lediglich in Spareinlagen anlegte.

Das Gericht stellte hier fest, dass es sich bei einem derartigen Zertifikat zwar nicht um ein derart komplexes Produkt wie einen spread-ladder-swap handelt, es sei allerdings komplexer als ein Zertifikat, welches nur auf die Entwicklung eines Basiswertes abstellt. Daher sei der Anleger gründlicher zu informieren, als dieses bei nur einem Basiswert erforderlich sei. Hinzu käme, dass beide Basiswerte (DAX und DivDAX) strukturell ungleich seien, da es sich beim DivDAX um einen Preis-Index und beim DAX um einen Performance-Index handelt, bei dem auch die Dividenden berücksichtigt werden.

Wörtlich führt das Gericht aus: „Im Ergebnis muss die beratende Bank sicherstellen, dass der Kunde auch bei einem solchen komplexeren Produkt „im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung … möglich ist“ (BGH, Urteil vom 22.März 2011 …..).

Das Gericht stellt dann maßgeblich darauf ab, dass das Beispiel, welches der Berater zur Verdeutlichung des Risikos bildete, das Risiko tatsächlich verharmlosen würde, weil ein für den Anleger unrealistisches Szenario der Totalverlustmöglichkeit gebildet wurde (Absacken des DivDAX um 100 % bei gleichbleibendem Stand des DAX).

Das Gericht verlangt weiter eine Erläuterung der strukturellen Unterschiede von Preis- und Performance-Index.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist weiter, dass das Gericht dem Anleger ab Anlagedatum einen entgangenen Gewinn von 4 % p.a. zuspricht, da das angelegte Geld aus dem „Geldmarktsparen“ entnommen wurde und das Gericht hier einen ansonsten vorhandenen Zinsgewinn in Höhe von 4 % schätzte.

Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. helfen Ihnen gerne, wenn Sie nicht richtig über die Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt wurden.

 
  Veröffenlicht am: 26. Februar 2014
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Ulrich Husack

Ulrich Husack

Rechtsanwalt, Hamburg Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
sowie Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Tätigkeitsfelder:

Kapitalanlagerecht, Bankrecht, Wohnungseigentumsrecht

Kurzbeschreibung:

Rechtsanwalt Ulrich Husack ist Partner der Kanzlei Juest+Oprecht Partnerschaft mbB, Partnerschaft der Rechtsanwälte Husack, Tiffe und Rehmke. Rechtsanwalt Husack ist auch Mitglied der European Lawyers Group e.V., einer Kooperation europäischer Rechtsanwälte: www.euro-lawyer.org und des IFF Institut für Finanzdienstleistungen e.V.: www.iff-hamburg.de