Das Landgericht Hamburg hat in einem umfassend begründeten Urteil vom 12.09.2016 (AZ: 318 O 163/14) einem Anleger des DSW Immobilienfonds Delft Hilversum GmbH & Co. KG Schadenersatz sowohl gegen die seinerzeitige Vertriebsgesellschaft wegen Falschberatung als auch gegen die Gründungs- und Treuhandkommanditistin dieses Fonds aus „Prospekthaftung im weiteren Sinne“ zugesprochen.
Vermittelt und empfohlen wurde die Fondsbeteiligung von einem Vertriebsmitarbeiter der Firma I.C.M. Investmentbank AG, der nach Ansicht des Gerichts in den Beratungsgesprächen nicht ausreichend auf die teilweise erheblichen Risiken hingewiesen hat. So wurde insbesondere nicht erwähnt, dass die Beteiligung ein Totalverlustrisiko inne hat und dass die Anteile an dem Fonds sehr eingeschränkt oder gar nicht fungibel sind. Das Risiko, dass durch Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB Haftungsrisiken des Anlegers entstehen, wurde ebenso verschwiegen wie der Umstand, dass der Anleger bei vorzeitigem Ausscheiden oder Beendigung der Fondsgesellschaft lediglich einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben hat und deshalb nicht seine bezahlte Einlage zurückerhält.
Der Kläger wünschte entsprechend seiner Lebensumstände lediglich eine sichere Anlage, über er zu jederzeit verfügen können wollte.
Neben der o.a. Vertriebsgesellschaft haftet die Nordcapital Treuhand GmbH & Cie KG (vormals: HST Hamburger Sachwert Treuhand GmbH & Cie KG) als Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft aus sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne ebenfalls auf Schadenersatz, weil sie sich die fehlerhafte Beratung zurechnen lassen muss.
Der klagende Anleger erhält nunmehr die von ihm geleistete Einlage abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurück.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.09.2016 ist noch nicht rechtskräftig.
Unser Mitglied, Herr Rechtsanwalt Patrick M. Zagni, der den Kläger vertreten hat, steht Ihnen für Fragen aus diesem Themenkomplex gerne zur Verfügung.