In einem von unserem Mitglied Rechtsanwalt Ulrich Husack, Hamburg, geführten Verfahren ging es um Folgendes:
2004 las der Anleger in einer Mitteilung der SPARDA-Bank Hamburg, dass eine Anlage in einen Schiffsfonds (Santa-L Schiffe von MPC) eine gute Geldanlage sei und ließ sich von einem Mitarbeiter der SPARDA-Bank Hamburg beraten
Seitens der Bank wurde behauptet, dass der Berater ausdrücklich von der Anlage abgeraten habe, da der Anleger seine Vermögensverhältnisse nicht habe offenbaren wollen.
Unstreitig erhielt die SPARDA-Bank Hamburg aber ein Vertriebsentgelt seitens des Fonds (sog. Rückvergütung oder „Kick-Back“) ohne den Anleger auf die genaue Höhe ihrer Provision hinzuweisen. Die Bank behauptete allerdings im Gegensatz zum Anleger, dass auf den Anfall einer Provision für die Bank „an sich“ hingewiesen worden sei.
Das Gericht sah trotz des angeblichen Rates des Bankmitarbeiters, die Beteiligung nicht zu zeichnen eine Schadenersatzpflicht als gegeben an, da nicht auszuschließen sei, dass der Anleger in Kenntnis der Höhe der Kick-Back-Provision von der Zeichnung abgesehen hätte.
Das Gericht entschied auch, dass im Hinblick auf eine mögliche Verjährung von Schadenersatzansprüchen der Anleger schon deshalb nicht grob fahrlässig gehandelt habe, weil der Bank der Beweis nicht gelungen sei, dass er überhaupt auf den Anfall eines Vertriebsentgeltes hingewiesen wurde.
Auch durch die unstreitige Übergabe des Prospektes und des Zeichnungsscheines einen Tag vor der Zeichnung könne keine Kenntnis des Provisionsanfalles unterstellt werden, weil kein weiteres Beratungsgespräch vorgesehen und der Anleger nicht verpflichtet gewesen sei, den Prospekt minutiös zu lesen, um die Angaben des Beraters zu überprüfen. Zudem sei der Hinweis auf Provisionsflüsse an die Bank im Prospekt nicht eindeutig gewesen.
Schon in erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg (302 O 187/13) unterlag die SPARDA-Bank Hamburg. Nun scheiterte auch ihre Berufung. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde durch das OLG nicht zugelassen, so dass die SPARDA-Bank Hamburg nunmehr am 29.10.2014 rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt wurde (13 U 83/14).