Landgericht Düsseldorf verurteilt Sparkasse Neuss zur Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrages


Das Gericht stellte in einem von unserem Mitglied Rechtsanwalt Richard Vogelskamp, Wuppertal, gegen die Sparkasse Neuss erwirkten Urteil vom 17.03.2015, Aktenzeichen 10 O 131/14, fest, dass ein Darlehensvertrag 6 Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden könne, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei.

Die Widerrufsbelehrung genieße nicht den Wirksamkeitsschutz des amtlichen Musters, weil die Sparkasse Neuss unter anderem die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfalle prüfen“, eingefügt habe. Dies sei entgegen der Auffassung der Sparkasse Neuss keine marginale Abweichung, weil der Darlehensnehmer den Eindruck gewinnen kann, er müsse die Länge der Widerrufsfrist selbständig prüfen.

Des Weiteren stellte das Landgericht Düsseldorf fest, dass das Widerrufsrecht trotz des Umstandes, dass der Darlehensvertrag bereits 6 Jahre alt war, nicht verwirkt sei, weil das Darlehen noch nicht zurückgezahlt worden sei.

Schließlich sei der Widerruf auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Sparkasse Neuss selber schuld daran sei, dass das Widerrufsrecht noch bestehe. Außerdem habe der Darlehensnehmer nicht gewusst, dass er nach der zweiwöchigen Frist noch widerrufen konnte.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. wurden mit dem Urteil in ihrer Ansicht bestätigt, dass die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken, die Fußnoten enthalten, unwirksam sind und zu einem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht der Darlehensnehmers führen.

Rechtsfolge des Widerrufes ist die Rückabwicklung des Darlehens, die häufig dazu führt, dass der Darlehensnehmer gegenüber dem aktuellen Kontostand einen wesentlich geringeren Betrag zurückzuzahlen hat. Außerdem kann das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sofort zurückgezahlt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 
  Veröffenlicht am: 13. April 2015
unter den Schlagworten: , , , , , , ,
  
Richard Vogelskamp

Richard Vogelskamp

Rechtsanwalt, Wuppertal

Tätigkeitsfelder:

Bank- & Kapitalmarktrecht, Anlegerschutz, Versicherungsrecht, Private und gewerbliche Insolvenzverfahren

Kurzbeschreibung:

Rechtsanwalt Vogelskamp ist als Honoraranwalt für die Verbraucherzentrale NRW tätig.