LG Potsdam: Widerruf eines DKB Darlehensvertrages greift durch

Der Widerruf eines Darlehensvertrags mit der Deutsche Kreditbank AG (DKB) aus dem Jahr 2008 greift durch. Die Darlehensnehmer können nach dem Urteil des Landgerichtes Potsdam den Darlehensvertrag vollständig rückabwickeln und bekommen auch eine bereits bezahlte Nichtabnahmeentschädigung wieder zurück.

Widerrufsbelehrung der DKB war falsch

Das Landgericht Potsdam entschied in dem von Mayer & Mayer Rechtsanwälten geführten Verfahren, dass die durch die Deutsche Kreditbank AG (DKB) im November 2008 zu einem Darlehen erteilte Widerrufsbelehrung unter zahlreichen Fehlern litt und daher falsch war. Der Vertrag konnte daher auch noch Jahre nach seinem Abschluss noch widerrufen werden.

Bereits über den Beginn der Widerrufsfrist sei durch die DKB falsch belehrt worden, weil die Widerrufsbelehrung den für Fernabsatzgeschäfte geltenden Zusatz enthalte, die Frist beginne „nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“. Das Gericht entschied, dass dann, wenn in der konkreten Fallkonstellation gar kein Fernabsatzgeschäft vorliegt, die Widerrufsbelehrung auch keine Inhalte für Fernabsatzgeschäfte gemäß § 312 d Abs. 5 BGB a. F. enthalten dürfe.

Darüber hinaus enthalte die zum Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung der DKB im entschiedenen Fall einen Fehler bei der Darstellung der Widerrufsfolgen.

Einen weiteren Fehler sah das Gericht darin, dass unter der Rubrik „Finanzierte Geschäfte“ in der Widerrufsbelehrung stand: „Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.“ Denn auch dieser Hinweis sei inhaltlich falsch.

Unzutreffend sei schließlich auch der unter „Besondere Hinweise“ abgedruckte Passus „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Das Landgericht Potsdam ordnet vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages aus dem Jahre 2008 an.

Da sich die Deutsche Kreditbank AG aufgrund Ablehnung der Rückabwicklung in Annahmeverzug befand, entschied das Landgericht Potsdam, dass der DKB ab dem Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerrufs im Oktober 2013 gemäß § 301 BGB kein Nutzungsersatzanspruch in Form von „Zinsen“ mehr zustehe. Neben einer im Jahr 2013 vereinnahmten Nichtabnahmeentschädigung musste sich die DKB also auch alle in dem Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2016 von den Darlehensnehmern weiter gezahlten Raten in vollem Umfang als Tilgung anrechnen lassen. Schließlich wurde den Darlehensnehmern auch ein Nutzungsersatzanspruch in Form einer Verzinsung aller von ihnen gezahlten Raten (Zins und Tilgung) von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugesprochen. Das Urteil vom 17.2.2016 ist noch nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 8 O 392/14).

Achtung: Abschaffung des Widerrufsrechts zum Juni 2016

Nachdem die Verabschiedung der Gesetzesänderung für März erwartet wird, sollten Darlehensnehmer sicherheitshalber davon ausgehen, dass somit bereits im Juni 2016 der Widerruf eines Vertrages, welcher zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossen wurde, nicht mehr möglich sein wird.

Wir empfehlen betroffenen Darlehensnehmern, sich rechtzeitig um die Prüfung solcher Verträge zu kümmern.

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