OLG Karlsruhe: Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten

Widerruf sticht!

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigte mit einem aktuellen Urteil den Widerruf zweier Kreditverträge mit der Sparkasse Hochrhein, obwohl diese schon gekündigt waren und eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet worden war. Bereits das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte die Widerruflichkeit der Darlehensverträge mit der Sparkasse Hochrhein festgestellt. Die Sparkasse muss nun die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurück erstatten.

Der Fall:

Ein Kreditnehmer hatte im Jahr 2007 zwei Kreditverträge bei der Sparkasse Hochrhein abgeschlossen. Die Darlehen waren „für private Zwecke und für Existenzgründung“ gemäß der Bestimmung in den Verträgen gedacht.

Wegen Verkaufs der finanzierten Immobilie wurde im Januar 2013 zur Rückführung der Darlehen ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der auch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsah. Danach erklärte der Kreditnehmer den Widerruf der Darlehensverträge und forderte die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Dies akzeptierte die Sparkasse Hochrhein nicht.

Die Sparkasse hatte sich gegen den Widerruf und die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung mit der Begründung gewandt, dass die Darlehen vorzeitig abgelöst worden seien und eine Aufhebungsvereinbarung getroffen worden sei, die auch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beinhaltete. Deshalb dürfe zum einen der Darlehensnehmer die Verträge nicht mehr widerrufen, zum anderen könne er die Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr heraus verlangen, da eine abschließende Regelung hierüber in der Aufhebungsvereinbarung getroffen worden sei.

Die Sparkasse Hochrhein verteidigte sich auch mit der Behauptung, das Widerrufsrecht sei verwirkt, weil der Darlehensnehmer erst 6 Jahre nach Zugang der Widerrufsbelehrung im Rahmen des Vertragsabschlusses von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe.

Die Entscheidung:

Diese Argumentation der Bank war bereits durch das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 06.08.2014 zutreffend widerlegt worden.
Insbesondere führte das Landgericht Waldshut-Tiengen aus, dass die Sparkasse

„zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge“ noch nicht berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde. Die Problematik mangelhafter Widerrufsbelehrungen musste der Beklagten als Bank hinreichend bekannt gewesen sein. Die Beklagte musste daher – auch aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattung über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema – damit rechnen, dass der Kläger den Sachverhalt anlässlich der Aufhebungsverträge einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen würde“.

Im Übrigen hatte in diesem Fall der Darlehensnehmer auch relativ kurzfristig nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung (keine drei Monate) den Widerruf erklärt.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte die Sparkasse Hochrhein Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, wies die Berufung der Sparkasse zurück und bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts Waldshut-Tiengen mit rechtskräftigem Urteil vom 27.02.2015 (AZ 4 U 144/14)

Die Aufhebungsvereinbarung, welche anlässlich der vorzeitigen Tilgung der Darlehen geschlossen wurde, legte das Oberlandesgericht Karlsruhe dahingehend aus, dass diese lediglich eine vorzeitige Kreditabwicklung und die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung regeln sollte und „nicht auf eine vollständige Beseitigung der vertraglichen Bindung“ gerichtet sei. Bereits deshalb könne keine Erledigungswirkung hinsichtlich des gesamten Darlehensverhältnisses dieser Vereinbarung zugesprochen werden. Im Übrigen sah das Oberlandesgericht Karlsruhe auch keine Verwirkung als gegeben an, da bereits der kurze Zeitabstand zwischen Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und der Erklärung des Widerrufes das erforderliche Zeitmoment der Verwirkung nicht erfüllen könne.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat damit in klaren Worten die Rechtsauffassung des Landgerichts Waldshut-Tiengen bestätigt. Auch der 17. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, welcher für Banksachen zuständig ist, hat sich klar gegen eine Verwirkung des Widerrufrechtes durch Ablösung des Darlehens ausgesprochen, selbst wenn seit der vollständigen Tilgung des Darlehens zum Zeitpunkt des Widerrufes bereits 3 Jahre verstrichen sind, Urteil vom 14.4.2015 (AZ 17 U 54/14).

Darlehensnehmer der Sparkassen und auch anderer Banken sollten sich durch die Behauptung der Banken, dass das Widerrufsrecht sei verwirkt, nicht von der Durchsetzung des Widerrufrechts abschrecken lassen und auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurück verlangen, sofern die zu dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die Widerruflichkeit solcher Darlehensverträge ist insbesondere für den Zeitraum zwischen November 2002 und Juni 2010 für eine ganze Vielzahl der Darlehensverträge gegeben.
Viele Sparkassen haben dieselben Formulare für ihre Widerrufsbelehrungen verwendet, sodass eine Überprüfung der abgeschlossenen Sparkassenfinanzierungen sich in jedem Falle empfiehlt.

Gerne prüfen die Mitglieder des Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. auch Ihre Verträge.

Freiburg, den 12.5.2015

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