Verurteilung der GMAC-RFC Bank GmbH rechtskräftig! Bank nimmt Rechtsmittel zurück.

Der Bankensenat des höchsten Berliner Zivilgerichts (Kammergericht) hatte mit Beschluss vom 30. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung der GMAC-RFC Servicing GmbH (im folgenden GMAC, die sich jetzt Paratus AMC GmbH nennt) zurückzuweisen. Daraufhin nahm die GMAC das Rechtsmittel zurück, so dass das zugrundeliegende Urteil (vgl. unseren Beitrag vom 01. April 2011) nunmehr rechtskräftig ist.
Das Verfahren wurde von unserem Mitglied aus Berlin, RA Dr. Thomas Storch, geführt und dürfte nach dessen Einschätzung das erste sein, was die GMAC im Zusammenhang mit Schrottimmobilien rechtskräftig verloren hat.
Die Kläger hatten im Jahre 2006 eine Eigentumswohnung in Berlin-Wedding als Steuersparmodell von der Atlantis Zehn Verwaltungs GmbH erworben. Obgleich die Wohnung nach einem gerichtlichen Gutachten nur einen Wert von 9.600,00 € hatte, finanzierte die GMAC einen Kaufpreis von sage und schreibe 80.600,00 €.
„Nachdem unsere Mandanten Klage eingelegt hatten, hatte die GMAC über zwei Instanzen und mit fadenscheinigen Argumenten so getan, als ob sie von dieser eklatanten Überteuerung nichts gewusst habe“, so unser Mitglied Dr. Storch. Dem hat der Bankensenat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine deutliche Absage erteilt:

„Die Beklagte (GMAC-RFC Servicing GmbH, jetzt Paratus AMC GmbH, Anm. Dr. Storch) hat insoweit einen eigenen Wissensvorsprung bzw. hat jedenfalls die Augen verschlossen vor der Erkenntnis der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung. Die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen wie etwa der sittenwidrigen Überteuerung eines Wohnungskaufpreises steht ausnahmsweise dann einer positiven Kenntnis gleich, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mussten; der Mitarbeiter ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – XI ZR 318/09 – WM 2010, 1448, Rdnr.10 nach juris). So verhält es sich vorliegend. Das Landgericht hat den für die Bank das Objekt und die Wohnung besichtigenden Herrn … jedenfalls vor dem Hintergrund zutreffend als Wissensvertreter der Beklagten angesehen, dass die Beklagte ihr Finanzierungsangebot (Anlage B 2) [unter dem Vorbehalt eines positiven Besichtigungsergebnisses, welches ein wesentlicher Bestandteil der Beleihungsprüfung ist], abgegeben hat. Wenn aber die Beklagte selbst zu erkennen gibt, dass sie eine Besichtigung nicht nur durchzuführen beabsichtigt, sondern deren positives Ergebnis sogar (auflösende) Bedingung ihres Finanzierungsangebots ist, muss sie sich das anlässlich der Besichtigung durch einen von ihr beauftragten Dritten gewonnene tatsächliche Wissen auch zurechnen lassen und darf sie vor diesem Wissen ihre Augen nicht verschließen“ .
Das Landgericht Frankfurt Oder hat sich dieser Auffassung bereits in einem anderen Verfahren gegen die GMAC angeschlossen. Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. begrüßen die Urteile und empfehlen Kunden der GMAC bzw. der Paratus AMC GmbH sich beraten zu lassen.

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