„Zins-Cap“ Kredite sind häufig unwirksam


Eine nicht sehr verbreitete, aber von einem begrenzten Kreis Bankkunden gerne in Anspruch genommene vermeintliche Sicherheit der Zinsfestlegung im Bereich variabel vereinbarter Kreditzinsen stellt die sogenannte „Zins-Cap“ Vereinbarung zwischen Kreditnehmer und Bank dar.

Die Deutsche Ärzte- und Apothekerbank hat diese Kreditform gerne bei ihrem typischen Kundenkreis – Ärzte und Apotheker – angeboten. Besonders geeignet scheint diese Form des Darlehens bei hohen Kreditsummen. Je höhe die Kreditsumme, je mehr gibt es auf Seiten des Kreditnehmers das Verlangen nach übersichtlichen Zinsen während längerer Laufzeiten.

In einem von unserem Mitglied Rechtsanwalt Vogelskamp, Wuppertal, bearbeiteten Fall hatte ein Arzt seine Praxisausstattung mit mehr als einer Millionen EUR finanziert. Ein üblicher Kredit mit variablen Zinsen und der Möglichkeit erheblicher Marktschwankungen war dem Arzt zu riskant. Die Bank bot einen „Zins-Cap“ an, was heißt, dass für den Vertragszins über die gesamte, längere Laufzeit eine Spanne zwischen 3.5% Mindest- und 6,6 % Höchstzins als variabel vereinbart wurde. Damit lag der Zins in einem Schwankungsbereich, der zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme annähernd einem Immobilienkredit vergleichbar war. Diese Risikobegrenzung kostet den Kreditnehmer allerdings eine „Sondergebühr“. In der Regel werden erhebliche „Zins-Cap“ – Abschlussgebühren neben zusätzlichen Bearbeitungsgebühren von der Bank berechnet. Nicht selten kommen 2% – 4 % Zins-Cap Gebühren und zusätzlich 1 % Bearbeitungsgebühr nebeneinander in einem einzigen Vertrag vor. Das summiert sich auf bis 5 % Nebenkosten, eine stolze Summe bei hohen Krediten. Für die Bank erweist sich solch ein Vertrag in Zeiten anhaltend fallender Zinsen schon wegen der hohen Abschlussprämie als „Zins-Glücksfall“.

Unser Mitglied, Rechtsanwalt Vogelskamp aus Wuppertal, stellte in einem von ihm bearbeiteten Mandat allerdings fest, dass die Kreditbedingungen des Zins-Cap Kredites einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Die Rechtsprechung verlangt von Verträgen dieser Art eine sehr genaue vertragliche Festlegung der Voraussetzungen für die Änderung des variablen Zinssatzes innerhalb der Laufzeit. So hat das Landgericht Duisburg im Urteil vom 1.12.2011 (1 0 124/11) entschieden, dass die periodische Anpassung des Zinssatzes im zuvor festgelegten Rahmen nur dann wirksam vereinbart wurde, wenn in den Kreditbedingungen genaue Bezugsgrößen für die Anpassung festgeschrieben sind. Danach ist die Klausel: „Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen “ wegen fehlender Deutlichkeit unwirksam.

Es werden genaue Bestimmungskriterien in den Geschäftsbedingungen der Banken verlangt, die es dem Kreditnehmer möglich machen, den Verlauf der Verzinsung seiner Darlehensschuld jeweils einschätzen zu können.

Die Folge einer unwirksamen Zins-Cap Vereinbarung ist die Rückabwicklung des Vertrages. Der Kreditnehmer muss nur den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Zins zahlen. Sehr schöner Effekt ist zudem, dass die Bank die gesamten berechneten Gebühren erstatten muss.

Wir helfen Ihnen gerne bei Problemen mit Zins-Caps. Ihr Verein für Verbraucherrechte e.V.

 
  Veröffenlicht am: 2. April 2014
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Richard Vogelskamp

Richard Vogelskamp

Rechtsanwalt, Wuppertal

Tätigkeitsfelder:

Bank- & Kapitalmarktrecht, Anlegerschutz, Versicherungsrecht, Private und gewerbliche Insolvenzverfahren

Kurzbeschreibung:

Rechtsanwalt Vogelskamp ist als Honoraranwalt für die Verbraucherzentrale NRW tätig.