Auf ganzer Linie erfolgreich war die Verteidigung eines von unserem Mitglied Rechtsanwältin Stefanie Fandel vertretenen Mandanten gegen eine Klage der mira 2000 marketing GmbH, die nach verlorener erster Instanz beim LG München jetzt in der zweiten Instanz ihre Berufung vor dem OLG München unter dem Aktenzeichen 18 U 4819/15 zurücknahm.
Die mira 2000 marketing GmbH hatte den Mandanten auf Zahlung von Vermittlungsprovisionen in Anspruch nehmen wollen, nachdem dieser Jahre zuvor über die damalige Medius Exclusive GmbH eine Rentenversicherung bei der Atlanticlux S.A. abgeschlossen hatte. Die mira 2000 marketing GmbH wollte nun von dem Mandanten die Provisionen erhalten, obwohl dieser die Rentenversicherung schon längst gekündigt hatte. Das Landgericht München wies die Klage der mira 2000 marketing GmbH gegen den Mandanten ab. Die dagegen eingelegte Berufung nahm die mira 2000 marketing GmbH nach eindeutigen Hinweisen des OLG München auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nun zurück. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG München mit dem Aktenzeichen 31 O 5978/14 rechtskräftig. Der von unserem Mitglied Rechtsanwältin Stefanie Fandel vertretene Mandant muss die geforderte Summe nicht zahlen.
Das Landgericht München hatte erstinstanzlich festgestellt, dass bei einer sog. „Nettopolice“ ein deutlicher Hinweis über die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung zu erteilen sei, weil der Kunde sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei der Nettopolice deutlich schlechter stellen könne als bei einer Bruttopolice. Unter Nettopolice versteht man den Abschluss einer Versicherung, bei der die Vermittlungsprovision nicht von der dem Versicherungsunternehmen, sondern vom Versicherungsnehmer direkt an den Vermittler gezahlt wird. Anders als bei einer Bruttopolice besteht bei einer Nettopolice die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer die Vermittlungsprovision auch dann vollständig zahlen muss, wenn er die Versicherung kurz nach Abschluss des Versicherungsvertrages kündigt. Hierauf müsse der Versicherungsvertreter im Rahmen seiner Beratung deutlich hinweisen. Eine solche Aufklärung habe der Versicherungsvertreter im vorliegenden Fall nicht geleistet. Jedenfalls reiche auch der Hinweis in den fettgedruckten Erläuterungen der Vergütungsvereinbarung nicht für eine Aufklärung.
Beide Instanzen führten anschaulich aus, dass das durch die mira 2000 marketing GmbH vielzitierte Urteil des BGH vom 06.11.2013, Aktenzeichen I ZR 104/12, eine andere Sachfrage als vorliegend betreffe und daher nicht anwendbar sei. Dort gehe es vielmehr darum, ob mit der Vereinbarung einer eigenständigen Vergütung für den Versicherungsvertreter bei der Vermittlung einer Nettopolice eine Irreführung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versicherungsvertreter verbunden sei. Es betreffe aber nicht die Aufklärungspflicht des Versicherungsvertreters hinsichtlich der Besonderheiten der Nettopolice im Fall der vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages. Der fehlerhaften Auslegung des BGH-Urteils durch die mira 2000 marketing GmbH erteilten die Richter aus München damit eine Absage.
Verbraucher, die im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsprodukten eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnet haben und rechtlichen Rat benötigen, können sich an die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. wenden. Wir beraten und vertreten Sie auch in verschiedenen versicherungsrechtlichen Fragen.