Rechtsschutzversicherungen müssen für Durchsetzung eines Widerrufs auch zahlen, wenn der Versicherungsvertrag erst nach dem widerrufenen Vertrag zustande gekommen ist.

Das Landgericht Offenburg hat mit Urteil vom 5.10.2010 entschieden, dass die Zürich Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit einem Widerruf eines Kapitalanlagevertrages auch dann aufkommen muss, wenn der widerrufene Vertrag vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung geschlossen worden war. Allein entscheidend ist, dass der Widerruf und dessen Zurückweisung in die versicherte Zeit fallen.
Die im Verein für Verbraucherrechte e.V. zusammengeschlossenen Rechtsanwälte kennen aus ihrer tagtäglichen Arbeit die diversen Ablehnungsgründe der Rechtsschutzversicherungen. Mal wird behauptet, das Anlagegeschäft sei eine „selbständige Tätigkeit“, ein anderes Mal wird behauptet, es handele sich um „Spiel- oder Wettverträge“ und dergleichen. Die Ablehnungsgründe sind beliebig und werden immer wieder angeführt. Es ist Alltag für die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V., sich für die Mandanten gegenüber der Rechtsschutzversicherung stark zu machen und Deckungsschutz zu erzwingen. In vielen Fällen muss sogar eine Klage auf Gewährung von Rechtsschutz erhoben werden, wie in dem einleitend ausgeführten Fall, in dem unser Mitglied Rechtsanwalt Andreas Mayer aus Freiburg die Zürich Rechtsschutzversicherungen verklagen musste, um Deckungsschutz für den vertretenen Mandanten bestätigt zu bekommen. Der Versicherung war es allerdings nicht genug, dass das Amtsgericht Offenburg sie bereits in erster Instanz in einer sehr ausführlichen und detaillierten Entscheidung, welche sich an der BGH-Rechtsprechung orientierte, zur Übernahme der Kosten verpflichtete. Die Versicherung ging in Berufung. Das Landgericht Offenburg bestätigte allerdings in der Berufungsverhandlung das Urteil des Amtsgerichts Offenburg.
Wieder einmal zeigte sich, dass gerade in Angelegenheiten des Anlegerschutzes Rechtsschutzversicherungen „sehr zurückhaltend“ mit Deckungszusagen sind. Oft werden Ausschlussgründe zur Verweigerung von Deckungsschutz herangezogen, die tatsächlich überhaupt nicht eingreifen. Lassen Sie sich daher nicht von einer ersten Ablehnung Ihrer Rechtsschutzversicherung beeindrucken. Nehmen Sie trotzdem Kontakt zu einem versierten und auf das Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt auf.

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