Widerspruch bei Lebensversicherungen


Verbraucher sollten sich nicht einfach mit dem Rückkaufswert von Lebens- oder Rentenversicherungen abspeisen lassen. Insbesondere Verträge, die im Zeitraum 1994 bis 2007 abgeschlossen wurden, können eventuell widerrufen werden, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. Daneben besteht auch häufig ein Rücktrittsrecht. Der Widerruf oder Rücktritt kann sogar bei bereits gekündigten Verträgen erklärt werden.

Während man bei einer Kündigung lediglich den Rückkaufswert erhält, hat man beim Widerspruch gegen oder bei einem Rücktritt von einer klassischen Lebensversicherung dem gegenüber einen Anspruch auf Erstattung aller einbezahlten Beiträge und Herausgabe der von der Versicherung erzielten Zinsen (Nutzungen). Abgezogen werden nur Kosten für den während der Laufzeit gewährten Versicherungsschutz, also beispielsweise Risikobeiträge für den Todesfallschutz. Abschluss- und Verwaltungskosten sind also nicht abzugsfähig.

Bevor ein Widerspruch oder Rücktritt erklärt wird, sollte man in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da zum einen die Bewertung, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, sehr schwierig ist, und zum anderen ein Widerruf bzw. Rücktritt auch zu Rechtsverlusten führt, wie z.B. den Verlust von Versicherungsschutz und von Auskunftsrechten. Außerdem ist eine Berechnung der Ansprüche aus dem Vertrag notwendig, die fast nur von einem Rechtsanwalt oder Versicherungsmathematiker geleistet werden kann.

Wie wichtig Auskunftsrechte sind, ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 2-06 O 375/16. Danach müssen Lebensversicherer ihre Kunden detailliert über die Verzinsung der Überschussbeteiligung informieren. Überschussanteile und garantierte Teilbeträge müssen gesondert ausgewiesen werden. Die laufende Verzinsung klassischer Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge setzt sich aus der Überschussbeteiligung und dem Garantiezins zusammen. Die Versicherer setzen jedes Jahr je nach Wirtschaftslage und Anlagestrategie die Überschussbeteiligung neu fest. Man kann daher durch jährlich angeforderte Mitteilungen über den Stand der Versicherung vagen Prognosen und intransparenten Zahlen vorbeugen.

 
  Veröffenlicht am: 25. Juli 2017
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Zuhal Wegmann

Zuhal Wegmann

Rechtsanwältin, Dortmund Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tätigkeitsfelder:

Anlegerrecht, Grauer Kapitalmarkt, Gesellschaftsbeteiligungen, Bank- und Finanzrecht, Verbraucherrecht

Kurzbeschreibung:

Rechtanwältin Zuhal Wegmann gehört der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und dem Vorstand des Vereins für Verbraucherrechte e.V. an. Sie arbeitet in Sozietät mit Rechtsanwalt Günther Wegmann und ist als Dozentin bei der Rechtsanwaltskammer Hamm tätig.