Jetzt ist es amtlich: Der Bundestag hat ein Gesetz verabschiedet, wonach der Widerruf von Immobilien–Darlehensverträgen, welche zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, zeitlich befristet wird. Der Widerruf von in diesem Zeitraum abgeschlossenen Verbraucher-Darlehensverträgen ist danach nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. empfehlen, sicherheitshalber davon auszugehen, dass die Widerrufserklärung spätestens bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 bei der Bank eingegangen sein muss und sich einen Nachweis über den Eingang der Widerrufserklärung zu beschaffen.
Widerruf noch laufender Darlehensverträge
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Widerrufs bei noch laufenden Darlehensverträgen die Darlehensvaluta innerhalb von 30 Tagen nach Erklärung des Widerrufs zurück zu zahlen ist, sofern die Bank den Widerruf akzeptiert. Wir raten daher in solchen Fällen davon ab, den Widerruf ohne gesicherte Umfinanzierung oder ausreichende Eigenmittel zu erklären. Sie sollten vor Erklärung des Widerrufs entweder über entsprechende Eigenmittel verfügen oder eine Finanzierungszusage einer anderen Bank vorliegen haben. Keinesfalls sollten Sie aber einen neuen Darlehensvertrag schließen, bevor geklärt ist, dass Sie das alte Darlehen ablösen können.
Widerruf abgelöster Darlehensverträge
Bei bereits vollständig abgelösten Darlehensverträgen kann der Widerruf ohne Umfinanzierungsrisiken ausgeübt werden.
Im Hinblick auf das kurzfristige Auslaufen des Widerrufrechts sollten Sie jetzt zeitnah den Widerruf erklären. Dies kann sowohl per Post, per E-Mail oder per Fax an die in der Widerrufsbelehrung stehende Adresse oder den Sitz der Bank geschehen. Wir empfehlen grundsätzlich, den Widerruf per Einschreiben mit Rückschein zu erklären. Am sichersten ist es natürlich, sich vor Ort ein Empfangsbekenntnis von einem Bankmitarbeiter geben zu lassen, die Widerrufserklärung per Boten abzugeben bzw. mit dem Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen, da so der Zugang in jedem Fall nachgewiesen werden kann. Ist der Widerruf bis zum 21. Juni 2016 erklärt worden, können die daraus folgenden Ansprüche auch nach diesem Termin geltend gemacht werden. Die Ansprüche aus einem Widerruf verjähren erst zum 31.12.2019.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. überprüfen gerne, ob Sie Ihren Darlehensvertrag noch widerrufen können, weil Ihre Bank keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat.
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