Der überschuldete bzw. insolvente Erbe – was kann der Erblasser tun ?

Welche Möglichkeiten in der Testaments- und Nachlassgestaltung gibt es, wenn der gesetzli­che bzw. der gewünschte Erbe überschuldet ist ? Welche Möglichkeiten gibt es, den Nachlass vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder anderer Gläubiger zu schützen ?

Der Erblasser sollte sich deshalb gut überlegen, welche Anordnungen er im Erbvertag oder im Testament trifft, da ansonsten ein Teil des vererbten Vermögens an Dritte gehen könnte.

Enterbung des überschuldeten Erben

Der Erblasser kann den gesetzlichen Erben durch testamentarische Verfügung von der ge­setzlichen Erbfolge ausschließen. Hierbei muss die Enterbung im Testament nicht ausdrück­lich so bezeichnet werden – es genügt, wenn der Erblasser sein Vermögen auf andere Erben verteilt.

Durch diese Enterbung würde dem an und für sich bedachten Erben u.U. ein Pflichtteilsan­spruch zustehen, der der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht (§ 2303 BGB).

Ein (etwaiger) Pflichtteil fällt nur dann (endgültig) in die Insolvenzmasse, wenn er vom Insol­venzschuldner vertraglich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Der Nachlass fällt bis zur Annahme oder bis zur Ausschlagung nur vorläufig in die Masse. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner, also dem (überschuldeten) Erben, zu.

Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Auf­he­bung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der soge­nannten Nachtragsverteilung.

Erbeinsetzung unter einer auflösenden Bedingung

Möglich ist aber auch, die Erbeinsetzung unter eine Bedingung zu stellen: z.B. so, dass der Bedachte nicht erben soll, wenn er sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in einem Insolvenzverfah­ren befindet. Die Bedingung muss aber in jedem Fall hinreichend bestimmt und konkret for­muliert werden, ansonsten wäre sie ungültig !

Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Möglich wäre es auch, den überschuldeten Erben lediglich als Voreben und eine andere Per­son als sog. Nacherben einzusetzen. Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers!

Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt, er ist zur Sicherung des Erbrechts des Nacherben verpflichtet. Dies schränkt die Verfügungsmöglichkeiten der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters erheblich ein.

Die zusätzliche Anordnung einer (Dauer-) Testamentsvollstreckung verhindert zudem den Zu­griff der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters auf die der Testamentsvollstreckung un­terlie­genden Nachlassgegenstände.

Es besteht weiter die Möglichkeit, dass auch eine dritte Person als Vorerbe eingesetzt und gleichzeitig bestimmt wird, dass die Nacherbfolge mit Erteilung der Restschuldbefreiung des Nacherben eintreten soll. Ist also hier der Insolvenzschuldner als Nacherbe eingesetzt, steht ihm ein sog. Nacherbenanwartschaftsrecht zu. Zwar ist dieses Recht grundsätzlich übertrag­bar und damit veräußerlich, der Erblasser kann die Über­tragbarkeit jedoch testamentarisch ausschließen.

Vermächtnis

Auch andere Personen könnten als Erben eingesetzt und dem überschuldeten Erben nur be­stimmte Vermögensgegenstände als Vermächtnis zugewandt werden (§ 1939 BGB).

Damit dem Insolvenzverwalter der Zugriff verwehrt wird, kämen allerdings nur Gegenstände in Betracht, die nicht pfändbar sind. Unter bestimmten Voraussetzungen sind dies fortlaufen­de Geldleistungen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen oder ein dingliches Wohn- oder Woh­nungsrecht (§ 1093 BGB).

Auflage

Ähnlich wie beim Vermächtnis kann auch eine nahestehende Person als Erbe unter einer Auf­lage (gem. §§ 1940, 2192 BGB) eingesetzt werden, dem (überschuldeten) Dritten be­stimmte Nutzungen, Erträge o.ä. zuzuwenden. Die Auflage ist nicht pfändbar.

Nachteil der Auflage ist, dass dem Begünstigen kein Anspruch auf Vollziehung der Auflage gegen den / die Erben zusteht.

Einsetzung eines Ersatzerben bzw. Ausschlagung der Erbschaft

Vor dem Hintergrund einer möglichen Insolvenz oder der drohenden Zwangsvollstreckung durch Gläubiger könnte es letztendlich auch sinnvoll sein, vorab testamentarisch zu bestim­men, wer erben soll, wenn der Wunscherbe – etwa durch Ausschlagung – wegfällt.

Die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Na­tur ausschließlich nur dem Schuldner zu.

Folge der Ausschlagung ist, dass die Erbschaft demjenigen zufällt, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB). Für den Fall, dass der Erblasser (im Testament) einen Ersatzerben bestimmt, wird natürlich dieser Erbe.

Selbstverständlich beraten wir Sie bei Ihrer vollständigen Nachlassplanung und bei der Ge­staltung Ihres Testaments bzw. Erbvertrages. Schenkungen zu Lebzeiten sind zudem, nicht nur aus steuerlichen Gründen, eine sinnvolle Alternative.

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