Welche Möglichkeiten in der Testaments- und Nachlassgestaltung gibt es, wenn der gesetzliche bzw. der gewünschte Erbe überschuldet ist ? Welche Möglichkeiten gibt es, den Nachlass vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters oder anderer Gläubiger zu schützen ?
Der Erblasser sollte sich deshalb gut überlegen, welche Anordnungen er im Erbvertag oder im Testament trifft, da ansonsten ein Teil des vererbten Vermögens an Dritte gehen könnte.
Enterbung des überschuldeten Erben
Der Erblasser kann den gesetzlichen Erben durch testamentarische Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Hierbei muss die Enterbung im Testament nicht ausdrücklich so bezeichnet werden – es genügt, wenn der Erblasser sein Vermögen auf andere Erben verteilt.
Durch diese Enterbung würde dem an und für sich bedachten Erben u.U. ein Pflichtteilsanspruch zustehen, der der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils entspricht (§ 2303 BGB).
Ein (etwaiger) Pflichtteil fällt nur dann (endgültig) in die Insolvenzmasse, wenn er vom Insolvenzschuldner vertraglich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Der Nachlass fällt bis zur Annahme oder bis zur Ausschlagung nur vorläufig in die Masse. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner, also dem (überschuldeten) Erben, zu.
Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der sogenannten Nachtragsverteilung.
Erbeinsetzung unter einer auflösenden Bedingung
Möglich ist aber auch, die Erbeinsetzung unter eine Bedingung zu stellen: z.B. so, dass der Bedachte nicht erben soll, wenn er sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in einem Insolvenzverfahren befindet. Die Bedingung muss aber in jedem Fall hinreichend bestimmt und konkret formuliert werden, ansonsten wäre sie ungültig !
Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft
Möglich wäre es auch, den überschuldeten Erben lediglich als Voreben und eine andere Person als sog. Nacherben einzusetzen. Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers!
Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt, er ist zur Sicherung des Erbrechts des Nacherben verpflichtet. Dies schränkt die Verfügungsmöglichkeiten der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters erheblich ein.
Die zusätzliche Anordnung einer (Dauer-) Testamentsvollstreckung verhindert zudem den Zugriff der Gläubiger bzw. des Insolvenzverwalters auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände.
Es besteht weiter die Möglichkeit, dass auch eine dritte Person als Vorerbe eingesetzt und gleichzeitig bestimmt wird, dass die Nacherbfolge mit Erteilung der Restschuldbefreiung des Nacherben eintreten soll. Ist also hier der Insolvenzschuldner als Nacherbe eingesetzt, steht ihm ein sog. Nacherbenanwartschaftsrecht zu. Zwar ist dieses Recht grundsätzlich übertragbar und damit veräußerlich, der Erblasser kann die Übertragbarkeit jedoch testamentarisch ausschließen.
Vermächtnis
Auch andere Personen könnten als Erben eingesetzt und dem überschuldeten Erben nur bestimmte Vermögensgegenstände als Vermächtnis zugewandt werden (§ 1939 BGB).
Damit dem Insolvenzverwalter der Zugriff verwehrt wird, kämen allerdings nur Gegenstände in Betracht, die nicht pfändbar sind. Unter bestimmten Voraussetzungen sind dies fortlaufende Geldleistungen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen oder ein dingliches Wohn- oder Wohnungsrecht (§ 1093 BGB).
Auflage
Ähnlich wie beim Vermächtnis kann auch eine nahestehende Person als Erbe unter einer Auflage (gem. §§ 1940, 2192 BGB) eingesetzt werden, dem (überschuldeten) Dritten bestimmte Nutzungen, Erträge o.ä. zuzuwenden. Die Auflage ist nicht pfändbar.
Nachteil der Auflage ist, dass dem Begünstigen kein Anspruch auf Vollziehung der Auflage gegen den / die Erben zusteht.
Einsetzung eines Ersatzerben bzw. Ausschlagung der Erbschaft
Vor dem Hintergrund einer möglichen Insolvenz oder der drohenden Zwangsvollstreckung durch Gläubiger könnte es letztendlich auch sinnvoll sein, vorab testamentarisch zu bestimmen, wer erben soll, wenn der Wunscherbe – etwa durch Ausschlagung – wegfällt.
Die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich nur dem Schuldner zu.
Folge der Ausschlagung ist, dass die Erbschaft demjenigen zufällt, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB). Für den Fall, dass der Erblasser (im Testament) einen Ersatzerben bestimmt, wird natürlich dieser Erbe.
Selbstverständlich beraten wir Sie bei Ihrer vollständigen Nachlassplanung und bei der Gestaltung Ihres Testaments bzw. Erbvertrages. Schenkungen zu Lebzeiten sind zudem, nicht nur aus steuerlichen Gründen, eine sinnvolle Alternative.