Stiefkinder: So erben sie (nicht) – was Sie unbedingt wissen müssen

Bei Stiefkindern muss einiges beachtet werden, sonst gehen sie leer aus

Zahlreiche Menschen gehen nach einer Trennung oder Scheidung irgendwann eine neue Beziehung ein. Daraus werden oftmals sogenannte Patchwork-Familien, in den die Partner mit ihrem eigenen Nachwuchs und den Kindern des Partners, den Stiefkindern, zusammenleben.

Im Alltag spielen die Verwandtschaftsverhältnisse keine Rolle, im Erbfall aber schon ! Denn in Patchwork-Familien erben leibliche Kinder und Stiefkinder völlig unterschiedlich.

Sind Stiefkinder verwandt mit Stiefeltern ?

Stiefkinder werden von Gesetzes wegen nicht so behandelt wie die leiblichen Abkömmlinge. Bringt also in einer Patchwork-Familie einer der Partner leibliche Kinder mit in die Ehe, werden diese zu Stiefkindern (des Partners). Im Erbfall kann es nach dem Tod des Stiefelternteils passieren, dass die Stiefkinder nichts vom Erbe erhalten, da sie keine leiblichen Kinder des Erblassers sind und nach dem gesetzlichen Erbrecht somit auch nicht erbberechtigt !

Kurz: Die Stiefkinder zählen schlicht und einfach nicht zu den gesetzlichen Erben, weil sie nicht verwandt sind mit dem Erblasser.

Stiefkinder können auch keinen Pflichtteil beanspruchen

Da Stiefkinder wie gesagt nicht Verwandte des Stiefelternteils sind, sind sie auch keine gesetzlichen Erben und somit auch nicht erbberechtigt. Demzufolge können Stiefkinder noch nicht einmal den Pflichtteil des Nachlasses in Anspruch nehmen, den leibliche Kinder beanspruchen können.

Stiefkinder sind einzig und allein die gesetzlichen Erben ihres leiblichen Erbteils, nicht aber des Stiefelternteils.

Wie kann man ein Erbe unter leiblichen Kindern und Stiefkindern verteilen ?

Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, der Erblasser muss aber in jedem Fall aktiv werden.

Eine Möglichkeit besteht darin, das Stiefkind zu adoptieren, denn durch die Adoption wird das Stiefkind zum gesetzlichen Erben des Stiefelternteils. Das adoptierte Kind wird damit vor dem Gesetz gleich behandelt wie leibliche Kinder.

Sofern die Adoption nicht möglich ist oder nicht gewollt wird, muss der Erblasser im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages die gesetzliche Erbfolge ausschließen und seinen eigenen Willen niederlegen.

Hierbei ist zu beachten, dass vorab geprüft werden muss, ob man in der Vergangenheit nicht bereits ein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt hat. Denn ein solches älteres Dokument könnte eine neue Verfügung von Todes wegen unwirksam machen.

Existiert bereits ein älteres Testament oder ein Erbvertrag, empfiehlt es sich, dieses Dokument so zu ändern, dass es der neuen Verfügung inhaltlich nicht widerspricht. Weiter sollte überlegt werden, wo der finanzielle Schwerpunkt des Testaments liegen soll, es geht also schlicht und einfach um die Frage:

Wer soll wieviel und was erben ?

Die Vor- und Nachteile eines Testaments für Stiefkinder

Die Ehepartner können den Nachlass in Einzeltestamenten, in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Erbvertrag regeln.

Abzuraten ist hierbei von einem sogenannten „Berliner Testament“, in dem sich die Ehegatten als Alleinerben einsetzen und bestimmen, wie das Erbe später (beim Tod des zweiten Partners) an die Kinder weitergegeben werden soll.

Diese Vorgaben kann der überlebende Ehegatte zwar nicht beliebt ändern, aber er kann sich auch nicht mehr daran halten und bereits zu Lebzeiten das Erbe an seine leiblichen Kinder weitergeben. Dies ist zwar nicht zulässig, aber eine Rückabwicklung für die Kinder später sehr schwierig, da oftmals die Beweise fehlen.

Auch Einzeltestamente bieten keine Sicherheit, da es jedem frei steht, seinen letzten Willen zu ändern, ohne den anderen zu informieren.

Erbvertrag für die Kindern aufsetzen …

Um ganz sicher zu gehen, dass die Stiefkinder einen Teil des Erbes erhalten oder gleichberechtigt mit den leiblichen Kindern erben, sollte man statt eines Testaments einen Erbvertrag aufsetzen. Einen Erbvertrag muss man notariell beurkunden lassen, kann somit einseitig nicht mehr geändert werden.

Regelungen für den Pflichtteil der leiblichen Kinder

In der Konstellation, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, haben sie gleichzeitig ihre Kinder für diesen sogenannten „ersten Erbfall“ enterbt. Den Kindern steht somit grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Hier empfiehlt es sich, mit den Kindern einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren, damit der überlebende Ehegatte sorglos das Erbe genießen kann. Als eine Art „Gegenleistung“ kann man dann den Kindern (die ohnehin als Schlusserben bedacht werden sollen) vorab einen kleinen Teil des Erbens oder ein Vermächtnis zukommen lassen.

Alternativ kann man auch die Kinder als alleinige Erben einsetzen und der überlebende Ehegatte erhält zu seinen Gunsten ein Vermächtnis, dass ihm z.B. ein lebenslanges Wohnrecht an einer Immobilie oder ein Nießbrauch am Erbe einräumt.

Für eine fachkundige Prüfung ihrer Möglichkeiten sowie deren Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Weitergehende Informationen finden Sie auch unter www.erbschaft-regeln.de.

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