Wenn Pflege unbezahlbar wird …

Die Kosten für Alten- und Pflegeheime steigen stetig. Was viele Bewohner nicht wissen: Sie müssen nicht erst ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen, bevor sie sich staatliche Hilfe holen können

Die Preise für stationäre Pflege sind in den vergangenen Monaten in die Höhe geschossen und übersteigen nicht selten bereits einen monatlichen Beitrag von über
EUR 4.000,00 (Eigenbeteiligung). Wer soll das noch bezahlen (können) ?

Heimbewohner müssen nicht erst ihr gesamtes Vermögen bis auf den letzten Cent aufbrau­chen, bevor sie Hilfe vom Staat beanspruchen können. Anträge auf Sozialhilfe werden meist viel zu spät gestellt, so dass das sog. Schonvermögen, dass sich zum 01.01.2023 verdoppelt hat, verloren ist.

Unter Schonvermögen bezeichnet man den Betrag, der bei der Berechnung der Sozialhilfe beim Empfänger verbleiben kann.

Warum sind die Kosten so gestiegen ?

Gründe für die Aufschläge um bis zu EUR 1.000,00 monatlich und mehr sind vor allem die gestiegenen Energie- und Lebensmittelkosten wie auch die höheren Löhne der Pflegekräfte. Letztere werden seit Septmber 2022 nach Tarif bezahlt.

Angesichts dieser enormen Beträge sind viele Pflegebedürftige in großer Sorge oder über­haupt nicht mehr in der Lage, mit ihrer Rente und mit ihren sonstigen Ersparnissen die Eigen­beteiligungen noch aufbringen zu können.

Zwar erhalten Heimbewohner in der Regel noch ein Zuschuss von der Pflegekasse, doch diese festen Sätze sind gleich geblieben. Die Verteuerungen müssen die Bewohner und Pfle­gebedürftigen selbst tragen.

So schnell wie möglich handeln …

Wird es finanziell eng, sollten sich Pflegebedürftige so rasch wie möglich an das Sozialamt wenden, auch wenn der Schritt zuerst sehr schwer fällt. Dort lässt sich ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ stellen, eine Leistung der Sozialhilfe.

Auf keinen Fall sollten Heimbewohner so lange mit diesem Antrag warten, bis das gesamte ersparte Geld verbraucht ist. Viele Senioren wissen nicht, dass ihnen Vermögensfreigrenzen zustehen, die sie nicht für ihre Pflege antasten müssen:

Seit Januar 2023 dürfen Alleinstehende ein Schonvermögen von EUR 10.000,00 behalten, immerhin doppelt so viel wie noch 2022; Eheleute steht ein Betrag von EUR 20.000,00 zu.

Gehen Betroffene erst zum Sozialamt, wenn schon der letzte Notgroschen aufgezehrt ist, ist das eindeutig zu spät, denn verbrauchtes Schonvermögen erhalten sie nicht zurück.

Wann hilft das Sozialamt ?

Wer „Hilfe zur Pflege“ beantragt, muss seine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen. Denn bevor der Staat hilft, muss grundsätzlich das eigene Einkommen und Vermögen eingesetzt werden. Das Sozialamt prüft etwa laufende Einkommen wie Renten und Pensionen, Unterhaltszahlun­gen von Verwandten, Miet- und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Nieß­brauchrechte.

Nur einige wenige Geldleistungen zählen nicht als Einkommen wie etwa Schmerzensgeld-Renten.

Ist ein Pflegebedürftiger verheiratet oder lebt er in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft, werden auch Einkünfte und Vermögen des Partners herangezogen. Neben Bargeld gehört fast alles zum verwertbaren Vermögen, also etwa Wertpapiere, Bausparverträge, Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen, Schenkungen, Erbansprüche, Grundbesitz, Schmuck u.v.m..

Ausnahmen kann es unter anderem bei Familien- und Erbstücken geben. Dazu zählen etwa alte Möbel oder Kunstwerke, wenn deren Verkauf eine besondere Härte bedeuten würde.

Wieviel geht vom Einkommen drauf ?

Leben bereits beide Partner im Pflegeheim oder im Seniorenstift, müssen sie ihr regelmäßiges Einkommen, also etwa Renten oder Pensionen, für ihre gestiegenen Heimkosten verwenden. Auch Erspartes muss eingesetzt werden, unangetastet bleibt dabei nur das Schonvermögen.

Kommt nur einer der Lebenspartner ins Heim, während der andere zu Hause wohnen bleibt, greift die Pflicht, sich finanziell gegenseitig zu unterstützen. Wer zurück bleibt, muss sich dann an den Heimkosten beteiligen.

Hier ist aber zu berücksichtigen, dass derjenige, der daheim bleibt, soviel Geld übrig bleiben muss, dass er seine Kosten weiter davon bezahlen kann (etwa für Miete und Verpflegung).

Das Sozialamt prüft stets im Einzelfall, wieviel vom gemeinsamen Einkommen für die Heim­platzfinanzierung angemessen ist.

Nicht ratsam ist, kurz vorher noch schnell Geld abzuheben und den Partner dadurch „arm zu rechnen“ – solche Tricksereien fallen i.d.R. auf.

Was ist mit der eigenen Immobilie ?

Auch die selbst genutzte Eigentumswohnung oder das eigene Haus müssen notfalls einge­setzt werden, sollten Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Heimkosten dauer­haft zu decken. Unumgänglich wird ein Verkauf meist dann, wenn beide Partner in ein Heim kommen.

Eine Immobilie noch schnell an die Kinder oder an Verwandte zu übertragen, bevor der Gang zum Sozialamt ansteht, ist ebenfalls nicht ratsam, denn das Amt prüft im Pflegefall, ob in den vergangenen 10 Jahren Schenkungen aus dem vorhandenen Vermögen vorgenommen wor­den sind.

Fällt eine solche Schenkung / Übertragung auf, wird diese Aktion zum Bumerang, denn das Sozialamt wird die Schenkung zurückfordern.

Anders sieht es allerdings aus, wenn nur einer der Partner ins Heim zieht und der andere nicht. Die selbst genutzte Immobilie bleibt dann unangetastet – vorausgesetzt, sie ist angemessen groß, kein Luxusanwesen und nicht überdurchschnittlich wertvoll.

Werden die Kinder auch heran gezogen ?

Die meisten Kinder dürften finanziell fein raus sein. Wird der Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ ge­nehmigt, wird das Sozialamt die Kosten der pflegebedürftigen Eltern übernehmen.

Die Sozialhilfeträger haben meist keine Chance, sich das Geld von den Abkömmlingen der Heimbewohner zurück zu holen. Denn seit 2020 muss der Großteil der erwachsenen Kinder keinen Unterhalt mehr zahlen: nur Gutverdiener mit Jahreseinkommen von mehr als
EUR 100.000,00 brutto stehen noch finanziell in der Verantwortung.

Gibt es mehrere Kinder, muss lediglich der gutverdienende Nachwuchs, der über die EUR – 100.000,00 – Grenze kommt, zahlen. Den Anteil der Geschwister muss er nicht mit überneh­men.

Wie viele Kinder ihre Eltern im Pflegeheim freiwillig unterstützen, damit sie nicht zum Sozialamt müssen, ist nicht bekannt.

 

Es ist also sehr wichtig und ratsam, sich rechtzeitig fachkundig zu informieren und entspre­chende Schritte einzuleiten. Für eine fundierte Beratung, auch hinsichtlich Ihrer gesamten Nachfolgeplanung, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Weitere interessante Themen finden Sie auch unter: www.erbschaft-regeln.de.

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