Der Bundesgerichtshof eröffnet Verbrauchern den Widerruf oder Widerspruch von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen. Was ist zu beachten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 07.05.2014 als höchstes deutsches Zivilgericht festgestellt, dass für Lebens- und Rentenversicherungsverträge unter gewissen Umständen ein praktisch unbegrenztes Widerspruchsrecht oder Widerrufsrecht besteht, Aktenzeichen IV ZR 76/11. Die Grundlage dafür hatte der Europäische Gerichtshof gelegt, der auf Anfrage des Bundesgerichtshofs eine zeitliche Beschränkung dieses Rechtes am 19.12.2013 als europarechtswidrig qualifiziert hatte.

Diese Entwicklung ist aus Sicht des Verbrauchers uneingeschränkt zu begrüßen, da in vielen Fällen durch den Widerruf oder Widerspruch die nachteiligen Folgen eines solchen Versicherungsabschlusses reduziert werden können. Bisher liegen aber nur eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 und Erfahrungsberichte aus der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe vor. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. warnen Verbraucher daher davor, voreilig einen Widerruf oder Widerspruch zu erklären. Rechtsanwalt Tobias Pielsticker von den Anwälten erklärt dazu: „Der Widerruf oder Widerspruch ist nicht als Allheilmittel zu verstehen, sondern es bedarf einer Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründung und einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalles, um sagen zu können, welche Verbraucher von diesem Grundsatzurteil profitieren können.“

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen und die nicht schon vor dem 01.01.2003 aufgelöst und abgewickelt wurden. Denn bei einer Abwicklung vor dem 01.01.2003 geht der BGH nach einem Urteil vom 16.10.2013 davon aus, dass der Widerruf oder Widerspruch mittlerweile verfristet ist, Aktenzeichen IV ZR 52/12.

Der Widerruf oder Widerspruch ist in den betroffenen Fällen noch heute möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Das bedarf einer Prüfung jedes Einzelfalls. Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Pielsticker und gemessen an der bisherigen Rechtsprechung ist aber anzunehmen, dass die ganz überwiegende Zahl der von den Versicherungsgesellschaften erteilten Widerrufsbelehrungen nicht ausreichend war. Ein Widerrufsrecht oder Widerspruchsrecht dürfte daher in der Regel bestehen.

Besonders interessant ist der Widerruf bzw. Widerspruch nach der Bewertung der Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. dort, wo schon in der Vergangenheit eine Lebensversicherung gekündigt und an den Versicherungsnehmer danach weniger ausgezahlt wurde, als er in den Versicherungsvertrag eingezahlt hatte. Dazu hat der BGH in den letzten Jahren entschieden, dass sogenannte Stornoabzüge der Versicherungsgesellschaften in vielen Fällen unzulässig waren und die Gesellschaften den Rückkaufswert vielfach zu niedrig ermittelten. Der Anspruch auf eine korrekte Abrechnung verjährt aber mit dem Ende des dritten Jahres ab der Abwicklung des Lebensversicherungsvertrages. Dadurch kam diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung für viele Versicherungsnehmer zu spät.

In diesen Fällen könnte der Widerruf oder Widerspruch aber heute häufig eine Möglichkeit eröffnen, auch nach dem Eintritt der Verjährung eine besser Abrechnung durch die Versicherungsgesellschaft zu erzwingen. Denn das Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht verjährt nicht. Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. empfehlen Verbrauchern, die Verluste durch Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen hinnehmen mussten, daher dringend, sich über ihre Rechte fachkundig beraten zu lassen.

Die obigen Ausführungen gelten nicht für den Widerruf von Kreditverträgen bzw. Darlehensverträgen. Dazu wird auf die entsprechende Berichterstattung der Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. verwiesen.

Jetzt das Problem lösen

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Unverbindlich bei
Tobias Pielsticker anfragen



    Diesen Beitrag teilen