Unser Mitglied Rechtsanwalt Michael Gelhard, Paderborn, hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Verbraucher vertreten, der in einer Filiale der Commerzbank AG in Paderborn aufgrund eines Darlehensvermittlungsauftrages einen Darlehensvertrag mit der Commerz Finanz GmbH im Dezember 2010 schloss. Der Darlehensvertrag beinhaltete eine durch den Vertrag finanzierte Restschuldversicherung und wies zudem ein Bearbeitungsentgelt aus. Die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung enthielt unter anderem unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ eine Belehrung über die Rücksendung paketversandfähiger Sachen. Mit Schreiben vom 16.01.2014 erklärte unser Mitglied Michael Gelhard den Widerruf des Darlehensvertrages für den Verbraucher. Die Commerz Finanz GmbH wies den Widerruf zurück. Sie vertrat die Meinung, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, da die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen in der damaligen Fassung entsprochen habe. Dass der Verbraucher über das Vorgehen bei paketversandfähigen Sachen aufgeklärt worden sei, sei nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Denn aus der Widerrufsbelehrung sei für den Verbraucher ersichtlich gewesen, dass dieser Abschnitt auf seinen Vertrag keine Anwendung finden könne. Unser Mitglied Michael Gelhard erhob daraufhin Klage gegen die Commerz Finanz GmbH.
Das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 23.11.2015 (I-31 U 94/15) stellte als Berufungsgericht fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf des Verbrauchers vom 16.01.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Widerruf für wirksam erachtet und die von der Commerz Finanz GmbH verwendete Widerrufsbelehrung als fehlerhaft eingestuft, so dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2010 auch im Jahr 2014 noch widerrufen werden konnte.
Die von der Commerz Finanz GmbH verwendete Widerrufsbelehrung enthalte einen Hinweis, wie mit paketversandfähigen Sachen im Fall eines Widerrufs zu verfahren sei. Ein solcher Hinweis sei jedoch nur im Fall eines verbundenen Vertrages nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache sei, sowie einem Vertrag über eine Zusatzleistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis [4 c] Gebrauch gemacht wäre, zulässig. Da das streitgegenständliche Darlehen jedoch nicht mit der Überlassung einer Sache zusammenhänge, könne sich die Commerz Finanz GmbH schon nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Da die Commerz Finanz GmbH in den vom Verordnungsgeber zur Verfügung gestellten Mustertext eingegriffen habe, könne diese sich schon deshalb nicht auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss der Verbraucher der Commerz Finanz GmbH die gesamte Darlehensvaluta und Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta ersetzen. Dem Verbraucher steht ein Anspruch auf Erstattung aller seiner Ratenzahlungen zuzüglich eines Anspruchs auf Erstattung von Gebrauchsvorteilen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf alle vom Verbraucher gezahlten Raten zu. Der 31. Senat des OLG Hamm hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. stehen Ihnen gerne zur Überprüfung von Darlehensverträgen zur Verfügung.
von