Nach einem vom Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Michael Gelhard, Paderborn, erstrittenen Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27.03.2009 muss die BHW-Bank AG den klagenden Anlegern, die über die BHW-Bank AG die Beteiligung an Falk-Beteiligungsgesellschaft 68 KG finanziert hatten, die auf den Darlehensvertrag bei der BHW-Bank AG gezahlten Raten Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung und sämtliche Ansprüche gegenüber der Vermittlerin, die für den AWD tätig war, erstatten.
Die von den Anlegern gewährten Sicherheiten muss BHW-Bank AG freigeben. Die Widerklage der BHW-Bank AG, mit der die Bank weitergehende pünktlich monatliche Ratenzahlungen und die Zahlung einer Schlussrate von mehr als 20.000,00 € geltend gemacht hatte, wurde abgewiesen. Die klagenden Darlehensnehmer müssen sich lediglich auf ihren Rückzahlungsanspruch diejenigen Beträge anrechnen lassen, welche sie als Ausschüttungen aus dem Falk-Fonds 68, Falk-Beteiligungsgesellschaft 68 KG, erhalten haben und somit diese ihnen nach Rückforderung durch den Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft überhaupt noch verblieben sind.
Den Anlegern war in einer Haustürsituation die durch BHW-Bank AG finanzierte Beteiligung an der Fondsgesellschaft schmackhaft gemacht worden. Durch die Vertriebsmitarbeiterin des AWD wurden nicht nur sämtliche Daten zu Einkommens-, Finanz- und Vermögensverhältnissen aufgenommen, sondern diese Mitarbeiterin des AWD legte auch die zum Beitritt in die Fondsgesellschaft notwendigen Schriftstücke ebenso vor, wie die vorbereiteten Darlehensunterlagen.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Darlehensvertrag einer Haustürsituation angebahnt wurde und auf dieser beruhte, die Haustürsituation also mitursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages war. Weil die Anleger durch die Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden seien, jedoch die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, sei der Widerruf der Anleger rechtzeitig ausgeübt, was die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zufolge habe. Das Gericht war auch davon überzeugt, dass zwischen dem Darlehensvertrag und dem Fonds-Beitritt ein verbundenes Geschäft vorgelegen habe, weshalb in Folge des Widerrufs die klagenden Treuhandkommanditisten des Falk-Fonds 68 nicht die Darlehensvaluta zurückzahlen müssten, sondern sie lediglich sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Fondsbeitritt sowie gegen die Vermittlerin abzutreten haben.
Falk-Anleger, die von einem Strukturvertrieb nicht nur die Beteiligung an Falk-Fonds, sondern auch die Finanzierung vermittelt bekommen haben, sollten anwaltlichen Rat einholen. Auch wenn es dem Insolvenzverwalter gelungen sein sollte, Ausschüttungen bei den Anlegern erfolgreich einzuklagen, bedeutet dies nicht, dass gegenüber der finanzierenden Bank keine Chancen bestehen, auf die Finanzierung geleistete Zahlungen zurück zu erhalten. Darüber hinaus könnten sich auch Ansprüche gegenüber dem vermittelnden Vertrieb ergeben.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. sehen jedenfalls Möglichkeiten, dass Falk-Geschädigte sich zumindest bezüglich der Finanzierung schadlos halten können.