Der Kläger hatte mit der Bausparkasse am 29.12.1986 einen Bausparvertrag geschlossen. Bis zum 08.12.1994 hat er die vertraglich vereinbarten Regelsparbeiträge gezahlt. Mit Schreiben vom 19.06.2015 hat die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. In einem rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteil hatte das Landgericht Heilbronn festgestellt, dass der Bausparvertrag durch die Kündigung nicht beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht. Trotz dieses rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Heilbronn vom 20.12.2016 und eines Schreibens der Bausparkasse vom 16.01.2017, in dem diese bestätigte, dass der Bausparvertrag unverändert fortbesteht und mit dem die Bausparkasse die Regelsparbeiträge ab Februar 2017 einforderte, kündigte die Bausparkasse am 23.02.2017 den Bausparvertrag erneut zum 31.08.2017. Der Kläger hatte wie gewünscht ab Februar 2017 unter Vorbehalt die Regelsparbeiträge gezahlt. Gleichwohl kündigte die Bausparkasse unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 erneut.
Gegen diese erneute Kündigung wehrte sich der Kläger nun erfolgreich vor dem Landgericht Heilbronn. Er wandte mit Hilfe unseres Mitglieds Rechtsanwalt Michael Gelhard, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, Paderborn, gegen die Kündigung unter anderem ein, dass nicht aufgrund der gleichen Tatsache, nämlich Verstreichen von zehn Jahren ab Zuteilungsreife, eine erneute Kündigung ausgesprochen werden könne trotz rechtskräftiger Entscheidung des Landgerichts Heilbronn zu einer anderen Kündigung aus gleichem Grund. Im Übrigen sei das Kündigungsrecht verwirkt und die Kündigung stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Kläger wies dabei darauf hin, dass die Bausparkasse rechtsmissbräuchlich versuche, die wirtschaftlichen Risiken aus eigenem Fehlverhalten, nämlich Unterlassen der Kündigung nach Ausbleiben der Regelsparbeiträge, auf den Kläger abzuwälzen. Es läge, weil die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG einerseits den Vertrag kündige, andererseits aber die Fortzahlung der Regelsparbeiträge verlangt habe, widersprüchliches Verhalten vor. Nachdem die Bausparkasse mehr als 20 Jahre lang die Regelsparbeiträge nicht verlangt habe, sei auch das Recht, die Regelsparbeiträge zu verlangen, verwirkt. Vielmehr sei von einem Verzicht der Bausparkasse hinsichtlich der Regesparbeiträge durch langjähriges Unterlassen deren Einforderung auszugehen.
Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 08.09.2017 festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Bausparvertrag durch die erneute Kündigung der Bausparkasse Schwäbisch Hall vom 23.02.2017 nicht beendet wurde, sondern unverändert fortbesteht und dass die Bausparkasse auch zukünftig nicht berechtigt ist, den Bausparvertrag zwischen den Parteien zu kündigen mit der Begründung, dass seit der Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre vergangen seien.
Das Landgericht Heilbronn war der Auffassung, dass der Bausparer ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage habe, ob Kündigungen mit der Begründung, seit Zuteilungsreife seien zehn Jahre verstrichen, auch zukünftig möglich sind, da die Bausparkasse wiederholt mit gleicher Begründung gekündigt habe.
Das Landgericht Heilbronn stellt fest, dass Bausparverträge nach der Rechtsprechung des BGH mit der Begründung gekündigt werden könnten, der Bausparvertrag sei seit zehn Jahren zuteilungsreif. Der Bundesgerichtshof habe dieses Ergebnis gewollt und sei bei seiner Entscheidung den Argumenten der Bausparkassen gefolgt. Diese Argumente hätten das Landgericht Heilbronn bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs schon dogmatisch nicht überzeugt, jedoch stehe mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Kündbarkeit eines Bausparvertrages gem. § 489 Abs. 2 Nr. 2 BGB fest.
Ein solches Kündigungsrecht stehe aber der Beklagten bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrag nicht mehr zu, da im Verhältnis der Parteien durch das am 20.12.016 verkündete Versäumnisurteil rechtskräftig festgestellt sei, dass die Bausparkasse nicht mit der Begründung kündigen könne, der Bausparvertrag sei seit zehn Jahren zuteilungsreif. Nach der vom Landgericht Heilbronn vertretenen Rechtskrafttheorie könne eine vom Versäumnisurteil abweichende Entscheidung nicht mehr ergehen. Die Rechtskraft des Versäumnisurteils verhindere, dass ein bestimmter Kündigungsgrund, über den eine gerichtliche Entscheidung ergangen sei, später gerichtlich anders beurteilt werde. Bei der positiven Feststellung des Fortbestandes eines gekündigten Schuldverhältnisses sei Streitgegenstand, dass das Schuldverhältnis bis zum Kündigungszeitpunkt bestand und durch die Kündigung mit dem ausgesprochenen Kündigungsgrund nicht beendet wurde. Auch ein sachlich unrichtiges Urteil entfalte materielle Rechtskraft, die es gerade verbiete, die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit nochmals aufzuwerfen.
Dabei hat sich das Landgericht nicht den Hinweis verkniffen, dass die Bausparkasse Schwäbisch Hall prozesstaktisch bei den Gerichten, die die Auffassung vertreten haben, ein Kündigungsrecht existiere nicht, keine begründeten Urteile hätten ergehen lassen. Die Taktik sei aufgegangen. Der BGH habe in seinem Urteil naiv festgestellt, nach der ganz herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung stehe der Bausparkasse ein ordentliches Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 2 Nr. 2 zu, lediglich vereinzelte Stimmen in der Instanzrechtsprechung würden davon ausgehen, dass das Kündigungsrecht keine Anwendung finde. Das einem solchen Umstand auch die Prozesstaktik der Bausparkassen zugrunde liegen konnte, die an jedem Verfahren beteiligt sind, habe das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland nicht in Erwägung gezogen.
Da jedenfalls diejenigen Bausparer, die sich gegen eine Kündigung wegen Verstreichens von 10 Jahren ab Zuteilungsreife erfolgreich gerichtlich gewandt haben, sich nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Heilbronn in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil nicht erneut eine Kündigung aus gleichem Rechtsgrund gefallen lassen müssen, rät des Vereins für Verbraucherrechte e.V. solchen Bausparern die Sach- und Rechtslage prüfen zu lassen und erneute Kündigungen nicht einfach hinzunehmen.