Probleme mit der Kündigung und der Verzinsung von Prämiensparverträgen anhand eines Fallbeispiels zum S-Prämiensparen flexibel der Sparkasse Märkisch-Oderland

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wurden in den letzten Jahren mit ungewünschten Kündigungen und fragwürdigen Zinsabrechnungen von Prämiensparverträgen der Sparkassen konfrontiert. Die Situation der betroffenen Kundinnen und Kunden und ihre Möglichkeiten lassen sich an einem aktuellen Fallbeispiel aus der Praxis des Mitglieds des Vereins für Verbraucherrechte und Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Gelhard veranschaulichen.

S-Prämiensparen flexibel

Im konkreten Fall schloss der Kunde 2002 mit der Sparkasse einen Sparvertrag S-Prämiensparen flexibel ab, der festgelegte monatliche Einzahlungen vorsah. Zu den Zinsen enthielt der zunächst unbefristete Vertrag folgende Regelung: „Die Spareinlage wird variabel, z.Z.t. mit 2,25% p.a. verzinst.“

Außerdem musste die Sparkasse eine sogenannte S-Prämie nach einer im Vertrag ausgewiesenen Prämienstaffel auf die vertraglichen Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres zahlen, die im dritten Sparjahr 3,0 % betragen und bis zum 15. Sparjahr auf 50,0 % ansteigen sollte.

2017 wurde der Vertrag umgeschrieben. Zur Vertragsdauer wurde in diesem Zusammenhang Folgendes festgelegt: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen.“

Daneben wurde dem Sparvertrag erstmalig eine Anlage beigefügt, die das Verfahren zur Anpassung des variablen Zinses beschrieb. In dieser Anlage wurde der Referenzzins für die Verzinsung des Sparvertrags als Mischzins aus mehreren Standardzinsätzen beschrieben. Der Referenzzins sollte sich danach zu 15 % aus einem Dreimonatszins, zu 10 % aus einem einjährigen Zins, zu 25 % aus einem Fünfjahreszins und zu 50 % aus einem Zehnjahreszins, jeweils gleitende Durchschnitte, ergeben.

Kündigung durch Sparkasse

2018 kündigte die Sparkasse unter Verweis auf geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Niedrigzinspolitik der EZB den S-Prämiensparvertrag.

Viele andere Sparkassen haben sich gegenüber ihren Kundinnen und Kunden ähnlich verhalten wie hier die Sparkasse Märkisch-Oderland, dabei ist ein solches Vorgehen gegen die Prämiensparverträge nach der Bewertung von Fachanwalt Gelhard in mindestens zweierlei Hinsicht rechtlich fragwürdig:

Unzulässige Kündigung

Erstens ist eine vorzeitige Kündigung des für eine Laufzeit von 1188 Monaten geschlossenen Vertrages nicht zulässig. Das wurde auch durch die Gerichte mehrfach bestätigt. Dazu kann beispielsweise auf Entscheidungen des Landgerichts Stendal vom 14.11.2019, Aktenzeichen 22 S 104/18, und des Oberlandesgerichts Dresden vom 21.11.2019, Aktenzeichen 8 U 1770/18, verwiesen werden.

Unzureichende Zinsberechnung

Zweitens dürfte auch die Zinsberechnung der Sparkasse nach dem einschlägigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, fehlerhaft sein, da abgesehen von anderen Mängeln der herangezogene Referenzzins nicht richtig ermittelt wurde.

Dadurch können sich enorme Abweichungen zu Lasten der Sparerinnen und Sparer ergeben. In dem konkret untersuchten Fall ergab eine für den Sparer von Finanzsachverständigen durchgeführte Kontrollrechnung eine Abweichung um mehr als 10.000,00 Euro von der Berechnung der Sparkasse.

Prüfung dringend empfohlen

Der Verein für Verbraucherrechte rät daher dringend, Sparverträge der Sparkassen insbesondere bei einer Kündigung umgehend anwaltlich prüfen zu lassen. In vielen Fällen ist zu erwarten, dass die Sparkasse nicht zur Kündigung berechtigt war.

Außerdem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei den variabel verzinsten Sparverträgen eine zu niedrige Berechnung der Zinsen erfolgte und somit weitergehende Ansprüche des Sparers bestehen. Diese Ansprüche unterliegen einer Verjährung und sollten daher schnell geprüft werden. Bitte wenden Sie sich in einem solchen Fall direkt an unser Mitglied Michael Gelhard gelhard@anlegerschutzanwalt.de.

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