Nach Kündigung von S-Prämiensparen unzutreffende Ermittlung der Zinsen
Die Sparkassen haben in den 90er Jahren sehr viele langfristige Prämiensparverträge abschließen können, da von ihnen für diese Verträge mit einem automatischen Vermögensaufbau durch die Zinsen und die zusätzlichen S-Prämien geworben wurde. Die Verträge mit Bezeichnungen wie S-Prämiensparen und S-Prämiensparen flexibel beinhalteten in der Regel variable Zinsen und verschieden Prämienstaffeln.
Sparkasse Lippstadt
Die damalige Sparkasse Warstein-Rüthen und heutige Sparkasse Lippstadt bot beispielsweise Prämienstaffeln an, nach denen ein 10 %-iger Bonus nach Einzahlung von 3 Jahressparleistungen, ein 20 %-iger Bonus nach 11 Jahressparleistungen und nach 16 Jahressparleistungen ein 50 %-iger Bonus bezogen auf eine Jahressparleistung gezahlt werden sollte.
Sparkasse Höxter
Von der Sparkasse Höxter wurde eine Regelung verwendet, nach der eine S-Prämie nach der dreifachen Jahressparleistung mit 5 % und anschließend jährlich ansteigend bis 20 % nach der zehnfachen Jahressparleistung auch für die Folgejahre versprochen wurde.
Die Verträge waren unbefristet. Zur Verzinsung enthielten sie Klauseln wie „Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang gegebenen Zins für den S-Prämiensparvertrag, derzeit … %“.
Unter Verweis auf die Niedrigzinspolitik der EZB und die historisch einmalige Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt kündigten die Sparkassen vielfach diese unbefristeten Sparverträge.
Falsche Zinsberechnungen
Dabei entsprechen die in den Verträgen hinsichtlich der Zinsanpassung vorhandenen Regeln häufig nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofes, von dem dazu bereits 2010 in mehreren Entscheidungen Parameter dafür entwickelt wurden, wie entsprechende Zinsanpassungen vorgenommen werden müssen, um die Interessen beider Seiten zu wahren. Diesen Vorgaben des höchsten Zivilgerichts werden die von den Sparkassen vorgenommenen Ermittlungen der Zinsen nicht gerecht.
Nach einer sachverständigen Kontrolle der Zinsberechnung ergab sich in mehreren Fällen, dass die von den Sparkassen angegebenen Salden teilweise zwischen 6.000,00 Euro und bis zu mehr als 11.000,00 Euro niedriger waren als die Ergebnisse des Sachverständigen, der von dem Mitglied des Vereins für Verbraucherrechte und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Gelhard beauftragt wurde.
Nach der Bewertung von Rechtsanwalt Gelhard bestehen bei langfristigen Sparverträgen, insbesondere bei Sparverträgen der Sparkassen, gute Chancen, eine deutliche Erhöhung der Zinsen zu erreichen.
Fachanwalt Gelhard empfiehlt daher, sowohl bei laufenden Verträgen als auch nach einer Kündigung möglichst schnell die Sparverträge anwaltlich dahingehend prüfen zu lassen, ob die Zinsen zutreffend ermittelt wurden und eine Kündigung zulässig war. Wenn Sie auch einen langfristigen Sparvertrag mit einem variablem Zinssatz besitzen, können Sie Herrn Rechtsanwalt über die E-Mail michael.gelhard@toeterloeh44.de direkt anschreiben oder sich auch an andere Mitglieder unseres Vereines wenden.