Der Bundesgerichtshof hat über Preisklauseln für sog. Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr mit Urteil vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16 – entschieden.
Die Apo-Bank verwandte in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz vorformulierte Klauseln zur sog. Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr, die sofort fällig wurde.
Zinscap
Bei einem Zinscap-Darlehen sind die Zinsen nach oben und nach unten begrenzt. Die Zinshöhe variiert in diesem Korridor. In den Klauseln der Apo-Bank war aber die Prämie bzw. die Gebühr sofort fällig. Eine Rückzahlung im Falle einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens war nicht vorgesehen.
Unangemessene Benachteiligung
Der BGH hat festgestellt, dass die Zinscap-Prämie bzw. die Zinssicherungsgebühr ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta darstellen. Sie dient dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet, einen Ausgleich für entgehende Zinseinnahmen zu verschaffen und stellt damit ein weiteres Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schuldet. Dem gegenüber enthielten die angegriffenen Klauseln keine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung. Nach dem gesetzlichen Leitbild sei aber allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehensvertrages. Diese Abweichung vom gesetzlichen Leitbild indiziere eine unangemessene Benachteiligung, so dass die Klausel zur Zinscap-Prämie insgesamt unwirksam sei.
Die entsprechenden Klauseln nutzte die Apo-Bank vornehmlich in den Jahren 2008 bis 2010. Wie viele Verträge hiervon betroffen sind, ist nicht bekannt.
Wir empfehlen Verbrauchern, die variabel verzinste Darlehen besitzen, die Darlehensverträge auf unwirksame Klauseln überprüfen zu lassen. Wir sind im Bank- und Kapitalmarktrecht besonders erfahren und unterstützen Sie dabei gerne.