Wer mit der ATLANTICLUX Lebensversicherung S. A. einen Versicherungsvertrag schließt (häufig einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung), schließt oft gleichzeitig auch eine Vergütungsvereinbarung mit der CONCEPT UNION Finanzprodukte GmbH ab, mit der er oder sie sich verpflichtet, an die CONCEPT UNION für die Vermittlung, Beratung und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages eine Vergütung zu zahlen. Diese Vergütung beträgt 7,195 % der Gesamtbeitragssumme aus dem Versicherungsvertrag und wird regelmäßig in Teilzahlungen über 60 Monate entrichtet. Solche Versicherungen werden Nettopolicen genannt, weil die Vertriebskosten nicht den Versicherungsprämien entnommen werden.
Sofern diese Vereinbarung in einer Haustürsituation, z. B. in einer Privatwohnung, am Arbeitsplatz oder auch im Rahmen eines Ansprechens auf der Straße bzw. in öffentlichen Verkehrsmitteln, geschlossen wird, besteht ein Widerrufsrecht, über das zu belehren ist. Die im Rahmen der Vergütungsvereinbarung verwendete Widerrufsbelehrung ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.03.2012 (Aktenzeichen III ZR 83/11) fehlerhaft, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die bis zum 11.06.2010 galten. Die Widerrufsbelehrung enthält den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Diese Belehrung sei irreführend, da die Verwendung der Formulierung „frühestens“ es dem Verbraucher nicht ermögliche, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Der Verbraucher vermöge lediglich zu erkennen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne und der Beginn des Fristablaufes ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen solle. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies seien.
Da eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung einer nicht erteilten Widerrufsbelehrung gleichsteht, fängt die die Frist zur Erklärung eines Widerrufes nicht an zu laufen. Daher können Anleger, die jedenfalls die Vergütungsvereinbarung vor dem 11.06.2010 abgeschlossen haben, den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklären. Dies führt dazu, dass zumindest die Verpflichtung, weitere Leistungen an den Versicherungsvermittler zu erbringen, entfällt. Ob damit dem Anleger ein Erstattungsanspruch, insbesondere ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher bisher geleisteter Zahlungen zusteht, hängt davon ab, ob dem Vermittler ein Wertersatzanspruch zusteht, den der Vermittler nachweisen muss.
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfte nach Auffassung unseres Gründungsmitgliedes Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Gelhard, Paderborn, zumindest auch auf die ersten beiden Fonds der Fondax-Gruppe namens FCM Capital Management GmbH & Co. KG und FCT Capital Trust GmbH & Co. Beteiligungs Fonds 2 KG zutreffen. Dort sind zwar Widerrufsbelehrungen verwendet worden, die weitestgehend den Vorgaben der BGB-Informationspflichtenverordnung entsprachen, aber eben nicht vollständig. Deshalb kann bei Vorliegen einer Haustürsituation auch heute noch ein Widerrufsrecht bestehen, was dazu führt, dass die Beteiligungen an den Fonds der Fondax-Gruppe beendet werden können. Die Fonds wären dann verpflichtet, den Auseinandersetzungsanspruch des Anlegers zu berechnen und auszuzahlen. Regelmäßig führt eine solche Berechnung leider nicht dazu, dass der Anleger seine gezahlten Beträge vollständig zurückerlangt. Er muss aber ab Zugang des Widerrufes zumindest keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Im Übrigen ist in solchen Fällen regelmäßig auch eine Überprüfung angezeigt, ob Schadenersatzansprüche gegen Vermittler oder Gründungsgesellschafter durchgesetzt werden können.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. raten dazu, bei Zweifeln über die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen oder auch Fragen zu Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Nettopolicen sowie unternehmerischen Beteiligungen einen fachlich qualifizierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Die Mitglieder stehen hierfür gerne mit Rat und Tat zur Seite.