Autopfandschein-Verträge

Autopfandhäuser bieten Verbrauchern mit finanziellen Schwierigkeiten gegen Verpfändung ihres Autos eine umgehende Auszahlung von Bargeld an. Der Preis, den die Verbraucher dafür zahlen müssen, ist allerdings hoch: Sie müssen immense Zinsen und Gebühren zahlen. In unserem Fall beläuft sich die Kostenbelastung bei Zusammenrechnung von Zinsen und Gebühren auf das Jahr 120% p.a. bzw. 156% p.a.!

Eine solch hohe Zinsbelastung dürfte als Wucher einzustufen sein mit der Folge, dass die Pfandschein-Verträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig sind. Des Weiteren dürften zumindest auf die Pfandschein-Verträge, bei denen der Verbraucher sein Pkw trotz Verpfändung weiterbenutzen darf, die Vorschriften über das Verbraucherdarlehensrecht Anwendung finden. Und dieses schreibt vor, dass dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Nach unseren Erfahrungen wird der Verbraucher regelmäßig nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt. Die Folge ist dann ein zeitlich unbeschränktes Widerrufsrecht. Zudem fehlt in den Pfandschein-Verträgen regelmäßig die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes.

Rechtsfolge ist dann, dass der Verbraucher überhaupt keine Zinsen und Gebühren oder nur den wesentlich geringeren marktüblichen Zinssatz eines vergleichbaren Verbraucherdarlehens zahlen muss. Die infolgedessen an das Autopfandhaus zu viel gezahlten Beträge können zurückgefordert werden.

Unser Mitglied Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät daher jedem Verbraucher, der einen Autopfandschein-Vertrag abgeschlossen hat, anwaltlich prüfen zu lassen, ob der Vertrag sittenwidrig bzw. heute noch widerrufbar ist. Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. stehen Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.

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