Bausparkasse Schwäbisch Hall AG unterliegt vor dem Landgericht Heilbronn
Nicht nur die Wüstenrot Bausparkasse AG darf nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.03.2016 (Aktenzeichen: 9 U 171/15) die Altverträge von Bausparkunden nicht kündigen, sondern auch die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG darf dies nicht. Unser Mitglied Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Gelhard, Paderborn, vertrat vor dem Landgericht Heilbronn einen Bausparer, der im Jahr 1982 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 50.000,00 DM abgeschlossen hatte. Im Juni 2015 war die Bausparsumme noch nicht erreicht, der Vertrag längst zuteilungsreif. Die Bausparkasse kündigte im Juni 2015 den Bausparvertrag zum 31.12.2015. Dagegen wehrte sich der Bausparer erfolgreich vor dem LG Heilbronn.
Der Angriff gegen die Kündigung der Bausparkasse wurde unter anderem darauf gestützt, dass die Vorschriften des BGB, die die Bausparkasse für das Recht zur Kündigung in Anspruch nehme, nicht anwendbar seien. Ferner lägen, sofern eine Anwendbarkeit der Vorschriften des BGB zur Kündigung von Kreditverträgen auf die Bausparverträge angenommen werden würde, die Voraussetzungen für eine solche Kündigung nicht vor. Darüber hinaus könne sich die Bausparkasse auf ein von ihr behauptetes Kündigungsrecht, wenn es schon seit Jahren bestehe, aber nicht ausgeübt wurde, nicht mehr berufen.
Schließlich spielte ein weiterer Aspekt vor dem Landgericht in Heilbronn eine Rolle, der vom OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 30.03.2016 nach bisher vorliegenden Informationen vermutlich nicht berücksichtigt wurde: Da die Allgemeinen Bausparbedingungen ein Kündigungsrecht der Bausparkasse für den Fall des Erreichens der Zuteilungsreife nicht vorsehen, könne die Bausparkasse nicht kündigen.
Am 28.01.2016 fand vor der 6. Zivilkammer des LG Heilbronn eine mündliche Verhandlung statt, in der nach deutlichen Hinweisen des Kammervorsitzenden der Anwalt der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG nicht verhandelte, sodass ein Versäumnisurteil erging. Gegen dieses legte die Bausparkasse Einspruch ein und verwies zur Begründung des Einspruchs auf diverse Beschlüsse der Oberlandesgerichte Celle, Koblenz, Köln und Hamm. Die zuvor schon massiven Versuche der Anwälte der Schwäbisch Hall, den Abschluss eines Vergleichs zu erreichen, wurden im weiteren Termin vor dem LG Heilbronn am 17.03.2016 fortgesetzt. Der Kläger blieb standhaft und war nicht gewillt, der Bausparkasse nachzugeben, sodass der Prozessbevollmächtigte der Schwäbisch Hall AG erneut in der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2016 nicht verhandelte, sodass ein zweites Versäumnisurteil erging.
Da Versäumnisurteile keine Begründung enthalten, hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall durch ihr prozesstaktitisches Verhalten verhindert, dass das Gericht seine für Bausparer günstige Rechtsauffassung schriftlich niederlegt. Es liegt die Vermutung nahe, dass die Schwäbisch Hall AG absichtlich die Veröffentlichung von Entscheidungsgründen verhindert. So hatte der von unserem Mitglied vertretene Kläger zwar auf ganzer Linie Erfolg, es wurde aber eine schriftliche Urteilsbegründung zu einem bisher wenig beachteten, der Bausparkasse aber nachteiligen Aspekt verhindert.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. empfehlen allen Bausparern, die eine Kündigung ihres Bausparvertrages nach Erreichen der Zuteilungsreife erhalten haben, die Wirksamkeit einer solchen Kündigung fachkundig überprüfen zu lassen.