Bio Energie-Rendite-Fonds II – Gut gedacht, aber schlecht gemacht ?!

Es wäre schade, wenn der Bio-Energie-Rendite-Fonds II sich in die Liste von „Ökofonds“, wie beispielsweise Prokon oder die Lignum-Gruppe, einreihen müsste, bei denen die Anleger mit ökonomischen Unternehmenszielen geworben werden, die Erwartungen dann aber schwer enttäuscht werden.

Frau Rechtsanwältin Dr. Iris Ober, die der Kanzlei unseres Mitglieds Rechtsanwältin Juliane Brauckmann angehört, hat die Beteiligungen an der Bio-Energie-Rendite-Fonds II einer kritischen Überprüfung unterzogen.

Investition im grauen Kapitalmarkt

Die Geldanlagen bei der Bio Energie-Rendite-Fonds II GmbH & Co. KG sind als sogenannte geschlossene Fondsbeteiligungen an einer Kommanditgesellschaft ausgestaltet, die dem grauen Kapitalmarkt unterfallen und sich dadurch auszeichnen, dass die Beteiligung auf mehrere Jahre eingegangen wird und nicht vorzeitig beendet werden kann.

Das gesamte Fondskapital in Höhe von 1,24 Mio. € sollte konzeptionsgemäß von der Bio Energie-Rendite-Fonds II GmbH & Co. KG in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Agrar Bioenergie Bleckede GmbH & Co. KG investiert werden, die wiederum eine im Jahre 2002 im Landkreis Lüneburg erbaute Biogasanlage erweitern wollte.

Der Vertrieb der Beteiligungen erfolgte ausschließlich über einen in Osnabrück ansässigen Vertrieb, die Deutsche Kapitalanlagen Service-Vermittlungs GmbH.

Das Investitionskonzept

In dem Verkaufsprospekt wird die hohe Investitionssicherheit angepriesen und insbesondere damit begründet, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine hohe Investitionssicherheit bedeutet, da sämtliche Einnahmen planbar und mit einer geringen Ausfallwahrscheinlichkeit behaftet wären, da die geplanten Beteiligungen an Gesellschaften, die Biogasanlagen und/oder betreiben, aufgrund der EEG-Einspeisevergütung für 20 Jahre einen stabilen Rückfluss erwarten ließen. Die Anlagestrategie bestand also darin, Einnahmen zu generieren aus dem Betrieb von Biogasanlagen, d. h. insbesondere aus der Netzeinspeisung und dem Verkauf des produzierten Stroms.

EEG-Novelle und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2013

Es sind dann jedoch zwei Ereignisse eingetreten, die sich auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebs der Bio Energie-Rendite-Fonds II zwangsläufig auswirken werden.

Zunächst hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.10.2013, Az.: VIII ZR 262/12, entschieden, dass der Begriff einer Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 des EEG weit zu verstehen sei, so dass zu einer Anlage die Gesamtheit aller zusammengehörenden technischen und baulich notwendigen Einrichtungen gehören sollen, auch wenn diese nachträglich ergänzt werden. Bereits durch diese Rechtsprechung war das Geschäftsmodell vieler Betreiber, bestehende Biogasanlagen zu erweitern und über die gesamte erweiterte Anlage die ursprünglich geltenden günstigen Förderbedingungen zu erhalten, gefährdet.

Des Weiteren hat der Bundesgesetzgeber eine Novellierung des EEG zum 01.08.2014 vorgenommen. Dabei wurde u.a. neu gesetzlich geregelt, dass bei der Erweiterung einer bestehenden Anlage diese das Schicksal der Altanlage sowohl hinsichtlich der Vergütungsdauer als auch hinsichtlich der Vergütungshöhe teilen soll.

Konsequenzen für den Bio Energie-Rendite-Fonds II

Sowohl das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.10.2013 als auch die erfolgte Novellierung des EEG wirken sich erheblich auf die ursprünglich ausgegebenen Renditeerwartungen aus, da die staatlich garantierte Vergütung nicht ‑ wie ursprünglich vorgesehen ‑ bis zum Jahr 2032 gesichert ist, sondern nur noch bis zum Jahr 2023. Die im Prospekt dargestellten Geschäftsergebnisse und Renditen werden danach mit Sicherheit nicht zu erzielen sein.

In Anbetracht der geänderten Rahmenbedingungen und der dadurch drohenden Unwirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebs der Bioenergie-Rendite-Fonds II GmbH & Co KG hat auch das die Fremdfinanzierung erbringende Kreditinstitut verlangt, dass eine Tilgungsreserve aufgebaut wird, damit die Kredite bereits mit dem vorzeitigen Auslaufen der EEG-Förderung im Jahr 2022 vollständig getilgt sind und nicht ‑ wie ursprünglich geplant ‑ erst im Jahr 2032. Die Fondsgesellschaft hat insoweit jetzt jährlich ca. 100.000,- € zusätzliche Mittel zur Tilgung der Darlehen zur Verfügung zu stellen. Für die Gesellschafter bedeutet dies, dass sie keinerlei Gewinnbeteiligung und damit nicht die im Prospekt noch vorgesehenen Ausschüttungen erhalten.

Ansprüche wegen fehlender objektgerechter Beratung

Die Frage wird sein, inwieweit diese Entwicklungen vorhersehbar waren und im Prospekt hätten abgebildet werden müssen bzw. ob die dazu im Prospekt enthaltenen allgemeinen Ausführungen ausreichend sind, eine objektgerechte Beratung der Anleger zu gewährleisten.

Da die Zeichnungsfrist damals verlängert worden ist, mag es auch Anleger geben, die dem Fonds erst beigetreten sind als das Urteil des Bundesgerichtshofs und/oder die Novellierung des EEG bereits bekannt oder deutlich absehbar waren. Ein solcher Anleger wird von der Rechtsanwaltskanzlei Kraft, Geil & Kollegen vertreten, der unser Mitglied Frau Rechtsanwältin Juliane Brauckmann angehört. Für diesen wird in einem vor dem Landgericht Hamburg bereits anhängigen Prozess geltend gemacht, dass der alte Prospekt keine Verwendung mehr hätte finden dürfen, ohne ihn auf die wesentlichen Veränderungen, die insbesondere die Renditeerwartungen betreffen, hinzuweisen. Darauf dürfte sich eine Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter, die für den Prospekt verantwortlich sind, gemäß § 20 Vermögensanlagengesetz stützen lassen. Nach § 20 VermAnlG kann der Erwerber einer Vermögensanlage von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung übernommen haben, und von denjenigen, von denen der Erlass des Verkaufsprospekts ausgeht, als Gesamtschuldner die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig dargestellt sind.

Wenn auch Sie eine Beteiligung an dem Bio Energie-Rendite-Fonds II besitzen, stehen wir Ihnen gerne für eine rechtliche Beratung zur Verfügung.

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