Clerical Medical akzeptiert die Unzulässigkeit ihrer Marktpreisanpassung – BGH will am 11.07.2012 die Ansprüche gegen die Versicherung umfassend prüfen

Vielleicht gelingt es dem höchsten deutschen Zivilgericht am 11.07.2012 endlich, sich einmal zu den Ansprüchen deutscher Verbraucher gegen die britische Clerical Medical Investment Group Ltd. zu äußern. Es ist der dritte Anlauf des Bundesgerichtshofs, die ersten beiden vereitelte Clerical Medical in letzter Sekunde. Im Februar 2012 erkannte die Versicherungsgesellschaft die Ansprüche der dortigen Klägerin sogar kurz vor dem Verhandlungstermin in Karlsruhe an, um keine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs zu riskieren.
Offensichtlich erwartet sich Clerical Medical vom BGH nichts Gutes, da sie lieber zahlt, als eine Grundsatzentscheidung einzuholen. Die Sorge der Versicherung besteht aus Sicht der Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. zu Recht. Die Mehrheit der deutschen Oberlandesgerichte bestätigte mittlerweile Ansprüche gegen Clerical Medical. Zuletzt wurde die Versicherung am 19.06.2012 durch einen zweiten Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Schadensersatz verurteilt, Aktenzeichen: 6 U 224/10. Das Verfahren wurde durch das Mitglied des Vereins für Verbraucherrechte e.V., Tobias Pielsticker, geführt.
Rund 200 Mio. Euro hat der Konzern, zu dem Clerical Medical gehört, nach Presseberichten mittlerweile für die Ansprüche der deutschen Verbraucher zurückgestellt. Das wird nach Ansicht von Pielsticker aber nicht mehr ausreichen, um alle Betroffenen zu befriedigen. Zugleich belegt es die Dimension, mit der sich Clerical Medical zwischenzeitlich konfrontiert sieht. Es zeigt auch, welche Konsequenzen eine für die Versicherung ungünstige Bewertung durch den Bundesgerichtshof haben könnte.
Der BGH hat sich für den 11.07. gleich fünf Fälle und zwei grundsätzliche Fragestellungen vorgenommen.
Zum Einen wird es um Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical wegen einer unzureichenden Aufklärung der deutschen Verbraucher gehen. Konkret liegen dem die verbreiteten Modelle Europlan und Individual-Rente sowie ein ähnliches Konzept zugrunde. Zu dem Verfahren wegen einer Individual-Rente ist pikant, dass dort die Schadensersatzansprüche durch das Oberlandesgericht abgelehnt wurden, weil Clerical Medical angeblich nichts von dem Modell bzw. der Aufnahme eines Darlehens zur Einzahlung in die Lebensversicherungen gewusst hatte. Tatsächlich ergab sich aber gerade bei der Individual-Rente regelmäßig aus den mit dem Versicherungsantrag bei Clerical Medical eingereichten Unterlagen besonders deutlich, dass Darlehen aufgenommen werden mussten.
Zum Anderen will der BGH auch vertragliche Erfüllungsansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft prüfen. Clerical Medical hat in ihre Versicherungsscheine häufig einmalige oder laufende Auszahlungen an die Versicherungsnehmer aufgenommen. Obwohl diese Auszahlungen weder unter einer Beschränkung noch unter einem Vorbehalt stehen, sollen sie aus heutiger Sicht der Clerical Medical nur unverbindlich sein und damit verweigert werden können.
Mehrere Gerichte entschieden dazu mittlerweile, dass die Versicherung angesichts der eindeutigen Formulierung der Versicherungsscheine und einer fehlenden Einschränkung in ihren Versicherungsbedingungen verpflichtet ist, alle Zahlungen laut Versicherungsschein zu leisten. Dieser Frage kommt wirtschaftlich mindestens die gleiche Bedeutung zu wie der nach den Schadensersatzansprüchen. Denn die betroffenen Auszahlungen in den Versicherungsscheinen sind teilweise sehr hoch bzw. erstrecken sich über mehrere Jahrzehnte. Die Lebensversicherungen der Clerical Medical wurden häufig als eine Art Rentenversicherung abgeschlossen.
Der Verein für Verbraucherrechte e.V. würde eine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs sehr begrüßen, da sie für Zehntausende Verbraucher in Deutschland die Rechtslage klären könnte. Es ist jedoch zu befürchten, dass Clerical Medical eine Bewertung durch das höchste deutsche Zivilgericht wieder verhindern wird. Die Anwälte werden darüber zeitnah berichten können, da zwei der Fälle, die am 11.07.2012 in Karlsruhe verhandelt werden sollen, durch Rechtsanwalt Pielsticker betreut werden.
Auf einem Gebiet scheint Clerical Medical hingegen die Flagge bereits gestrichen zu haben. So nahm die Versicherungsgesellschaft vor Kurzem die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig zurück, mit dem sie verurteilt worden war, die sogenannte Marktpreisanpassung nachträglich an die Versicherungsnehmerin auszuzahlen, Aktenzeichen: 03 O 3320/10.
Eine Marktpreisanpassung wird von Clerical Medical häufig bei einer Kündigung der Lebensversicherungen einbehalten. Sie ist aus Sicht der Gesellschaft unbegrenzt möglich und betrug in der Vergangenheit schon bis zu 35 % des Vertragswerts.
Die mögliche Höhe der Marktpreisanpassung und ihre Voraussetzungen sind den Policenbedingungen der Clerical Medical aber nicht zu entnehmen. Daher stellten schon mehrere Gerichte die Unzulässigkeit dieses Einbehalts fest und verurteilten die Versicherungsgesellschaft zur Auszahlung. Zuletzt wurde das durch das Oberlandesgericht Stuttgart mit einem sorgfältig begründeten Beschluss vom 24.05.2012 festgestellt, Aktenzeichen: 7 U 170/11.
Dieses Ergebnis scheint Clerical Medical mittlerweile zu akzeptieren, da die Berufung gegen das besagte Urteil des Landgerichts Leipzig zurück genommen wurde, nachdem auch das Oberlandesgericht Dresden eine Bestätigung angekündigt hatte.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. empfehlen Geschädigten der Clerical Medical, sich möglichst bald über ihre Rechte beraten zu lassen. Die Ausgangsposition ist schon jetzt in vielen Fällen sehr gut. Das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof am 11.07.2012 wieder von einer Stellungnahme abgehalten werden sollte.

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