Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG muss nach einem Urteil des Landgerichts Paderborn die Bearbeitungsgebühr für einen Kredit zurückzahlen

Eine Verbraucherin schloss im März 2011 unter dem Produktnamen „db Privatkredit“ einen Darlehensvertrag in der Filiale der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG in Paderborn. Dieser Vertrag enthielt unter der Überschrift „Darlehensdaten“ die Angabe, dass Bearbeitungskosten in betragsmäßig genau bezifferter Höhe im Gesamtbetrag des Darlehens enthalten wären. Im Dezember 2012 forderte die Verbraucherin die Bank auf, die Bearbeitungsgebühren zu erstatten, was die Bank jedoch ablehnte. Auch auf ein Schreiben unseres Mitglieds Michael Gelhard, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rückte die Bank die Bearbeitungsgebühren nicht wieder raus.

Mit dem Argument, die Bearbeitungsgebühr sei im Vertrag vorgegeben gewesen und über diese sei mit der Verbraucherin nicht verhandelt worden sowie dem Hinweis darauf, dass die Bank stets 3 % Bearbeitungsgebühr berechne, verklagte unser Mitglied Michael Gelhard die Bank. Seiner Auffassung nach handelt es sich bei der vereinbarten Bearbeitungsgebühr um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalte, weshalb die Leistung der Bearbeitungsgebühr ohne Rechtsgrund erfolgt und somit an die Klägerin zurückzuzahlen sei. Die Bank argumentierte, dass der Inhalt des Darlehensvertrages insgesamt individuell vereinbart worden sei. Bei der Bearbeitungsgebühr handele es sich um eine Hauptpreisabrede, so dass eine Inhaltskontrolle nicht möglich sei.

Zunächst sah das Amtsgericht Paderborn in seiner Entscheidung vom 12. November 2013 in dem Darlehensvertrag einen wirksamen Rechtsgrund für die Bearbeitungsgebühr. Die vereinbarte Bearbeitungsgebühr sei eine Hauptpreisabrede, die einer Inhaltskontrolle entzogen sei. Bearbeitungsgebühren unterfielen zwar nicht dem gesetzlichen Zinsbegriff, seien jedoch als Teil des effektiven Jahreszinses mit dem Leitbild der gesetzlichen Vorschriften gleichwohl vereinbar.

Rechtsanwalt Gelhard legte gegen dieses Urteil Berufung ein und erzielte für seine Mandantin beim Landgericht Paderborn am 9. April 2014 einen beachtenswerten Erfolg. Das Landgericht Paderborn teilte seine Auffassung, dass die Zahlung der Bearbeitungskosten ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Es stufte den Darlehensvertrag der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG hinsichtlich des Bearbeitungsentgeltes als unwirksam ein. Es handele sich bei der entsprechenden Regelung im Vertrag um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung, welche die Bank der Verbraucherin bei Abschluss des Vertrages einseitig gestellt habe. Im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung des Vertrages dahingehend, ob es sich um eine Individualvereinbarung oder um eine Geschäftsbedingung handele, sei zu berücksichtigen, dass die Parteien über die im Vertrag enthaltene Position „Bearbeitungskosten“ nicht verhandelt hätten, vielmehr seien die Bearbeitungskosten einseitig berechnet und von der Bank maschinenschriftlich in das Vertragsformular eingefügt worden. Weil die Klägerin keine Einflussmöglichkeit auf die Gebühr gehabt habe, handele es sich um eine Vorformulierung, weshalb das berechnete Bearbeitungsentgelt als eine allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sei, welche der Inhaltskontrolle unterliege. Entgelt für die Gewährung eines Darlehens sei der vom Schuldner zu zahlende Zins, nicht jedoch eine Bearbeitungsgebühr, weshalb mit der Bearbeitungsgebühr vom gesetzlichen Leitbild abgewichen werde.

Insbesondere schrieb das Landgericht Paderborn der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG ins Stammbuch, dass Bearbeitungskosten nicht mit einem laufzeitabhängigen Zins gleichzusetzen seien. Da die Bank das Bearbeitungsentgelt als eine Vergütung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung und
-gewährung ansehe, komme den streitgegenständlichen Bearbeitungskosten infolgedessen kein zinsähnlicher Charakter zu.

Die Vereinbarung der Bearbeitungskosten sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucherin, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Weil es um ein Entgelt für den im Interesse der Bank und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten angefallenen Bearbeitungsaufwand gehe, werde die unangemessene Benachteiligung auch nicht dadurch beseitigt, dass die betragsmäßige Höhe der Bearbeitungsgebühr auf der ersten Seite des Darlehensvertrages stehe. Der Vertragsinhalt betreffend die Erhebung der Bearbeitungskosten sei deshalb unwirksam.

Das Landgericht Paderborn hat die Revision zugelassen, die seiner Auffassung nach zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei.

Wir raten Darlehensnehmern dazu, ihre Kreditverträge hinsichtlich darin vereinbarter Bearbeitungsgebühren überprüfen zu lassen. Eine baldige Überprüfung von Darlehensverträgen mit Bearbeitungsentgelten durch unsere Mitglieder ist deswegen angezeigt, weil der Anspruch auf Erstattung bald verjähren könnte.

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