Weitere Verfahren gegen DKB anhängig
Die Deutsche Kreditbank AG (DKB) ist Ende November 2013 vom Landgericht Berlin im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Schrottimmobilie zum Schadensersatz verurteilt worden. Zwar hafte eine Bank nur in Ausnahmefällen für eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung, die Bankenkammer des Berliner Landgerichts hat eine solche Ausnahme jedoch in dem von unseren Mitglied Dr. Storch erstrittenen Urteil wie folgt festgestellt:
„Von einer solchen Ausnahmesituation ist vorliegend auszugehen, denn der Beklagten (die DKB, Anm. des Verfassers) ist ein konkreter Wissensvorsprung hinsichtlich einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises zur Last zu legen. Die Klägerin (die Mandantin der Kanzlei DR. STORCH & Kollegen, Anm. des Verf.) hat hinreichend dargelegt, dass der Kaufpreis der Wohnung sittenwidrig überteuert war … und die Beklagte über einen Wissensvorsprung hinsichtlich des Wertes der Eigentumswohnung verfügte … Die Beklagte (DKB, Anm. des Verf.) ist dem nicht substantiiert entgegengetreten“.
Das Gericht führt weiter aus:
„Unstreitig hat die Beklagte eine interne Beleihungswertermittlung vorgenommen. Die Klägerin hat vorliegend konkret behauptet, dass bei dieser Beleihungswertermittlung eine HVB-Expertise und der Plötz Immobilienführer von der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten verwendet worden sei. Letzterer habe für die streitgegenständliche Wohngegend im relevanten Zeitraum 2008 eine Preisspanne von 600 bis 800 Euro/qm ausgewiesen. Dies ergäbe selbst unter Verwendung des oberen Grenzwertes von 800 Euro einen Gesamtwert der Wohnung von nur 37.360 Euro und eine sittenwidrige Überteuerung bei mehr als dem Doppelten, d.h. 74.720 Euro“.
Hintergrund des Urteils ist, dass die von unserem dem Berliner Mitglied Dr. Storch vertretene Klägerin im Jahre 2008 eine ca. 46 qm große Eigentumswohnung in dem Objekt an den Achterhöfen in Berlin von der RENTADOMO Grundbesitz GmbH & Co KG erworben hatte. Der Kaufvertrag sah einen Kaufpreis von 91.161,50 € vor, wobei 5.000 € auf einen PKW-Stellplatz entfallen sollten. Die DKB finanzierte den Kaufpreis voll mit einer Darlehenslaufzeit bis 2042. Die Klägerin hatte gegenüber ihrem Berater großen Wert auf eine sicherheitsorientierte Anlage gelegt. Sie hatte bislang nur in eine Lebensversicherung investiert. Nachdem die Klägerin juristisch beraten worden war, wurde die DKB 2012 aufgefordert, die Anlage rückabzuwickeln. Dies lehnte die DKB, eine Tochter der Bayerischen Landesbank, ab, weshalb sich die Anlegerin zur Klage gezwungen sah.
Das Landgericht Berlin gab der Klägerin nun Recht und verurteilte die DKB zu Schadensersatz von rund 12.000 € Zug um Zug gegen Übertragung der Wohnung. Zudem wurde die DKB in dem Urteil dazu verpflichtet, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden aus dem Erwerb der Wohnung zu ersetzen. Das Gericht stellte im Übrigen fest, dass der DKB aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen.
Das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig und die DKB kann Rechtsmittel einlegen. „Die Entscheidung ist allerdings gut begründet und dürfte wohl das erste gegen die DKB erstrittene Urteil sein, welches der Berliner Immobilienfinanziererin einen Wissensvorsprung in Bezug auf die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung attestiert, so die Einschätzung unsere Mitgliedes, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch“.
Die DKB sieht sich noch mit weiteren Klagen von betroffenen Erwerbern konfrontiert. Etwa in den Verfahren 8 O 482/11 vor dem Landgericht Potsdam und 26a U 58/13 vor dem Kammergericht, in denen sie ebenfalls finanziert hat. In letztgenanntem Verfahren ist als Verkäuferin der Immobilien die Census Grund GmbH & Co zweite KG aufgetreten. Eine von der DKB geführte Warnliste weist die „Census Grund GmbH & Co KG/Census Grund“ mit Datum der Meldung vom 19. November 2008 und dem Hinweis „Betrugsserie im Zusammenhang mit Horst Bogatz“ auf.
„Die Gerichte scheinen, die Rolle der DKB im Zusammenhang mit bestimmten Immobilienfinanzierungen zunehmend kritischer unter die Lupe zu nehmen“, so die Prozesserfahrung von Fachanwalt Dr. Storch. „In vielen Fällen wird es darauf ankommen, ob die DKB eine vermutete Kenntnis im Rahmen eines institutionalisierten Zusammenwirkens tatsächlich widerlegen kann oder ob insoweit Zweifel verbleiben“, meint Dr. Storch.