Die DKB Deutsche Kreditbank AG, Berlin, ist durch zwei verschiedene Bankenkammern des Landgerichts Berlin zur Rückabwicklung von Immobilienkäufen verurteilt worden. Die von unserem Mitglied Dr. Thomas Storch erwirkten Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig, es bestehen aber gute Aussichten, dass sie von den höheren Instanzen bestätigt werden.
Die Entscheidungen betreffen Wohnungen im Objekt Dürerplatz 2/ Ecke Cranachstr.1 und Wilhelm-Gericke Str.10 -14 in Berlin. Die erstgenannte Wohnung wurde von Herrn Raimar Michaelis von der R&R FirstConcept Immobilien GmbH (R&R) vermittelt. Hier wurde neben der DKB auch die Verkäuferin verurteilt. Die zweitgenannte Wohnung wurden durch Herrn Klaus-Peter Görlitz und der Treuconcept Financial Consulting GmbH vermittelt. Herr Michaelis und Herr Navratil, die seinerzeitigen Geschäftsführer der R&R , sind im Mai 2010 bereits in einem Parallelverfahren durch das Kammergericht Berlin persönlich zum Schadensersatz verurteilt worden.
Bemerkenswert ist, dass beide Kammern ihre Entscheidungen nicht auf das Rechtsinstitut des „institutionalisierten Zusammenwirkens“, das der Bundesgerichtshof extra für die Problematik der Schrottimmobilien geschaffen hat, gestützt haben, sondern eine unmittelbar Haftung der DKB sehen. Die Zivilkammer 38 begründet dies wie folgt: „Die … falsche Auskunft über die Tilgungshöhe des Darlehens im Rahmen des von dem Mitarbeiter der Firma R&R der Klägerin und ihrem Ehemann übergebenen Berechnungsbeispieles mit 0% gegenüber dem einzig von der Beklagten zu 2. (DKB, Anmerkung des Verfassers) angebotenen Darlehen mit einer Tilgung von 1,5% stellt eine falsche vorvertragliche Angabe im Rahmen der Anbahnung des Darlehensvertrages dar.
Diese fehlerhafte Darstellung durch die Firma R + R ist der Beklagten zu 2. (DKB) nach § 278 BGB zurechenbar, weil sie als ihr Erfüllungsgehilfe für den Darlehensvertrag insoweit anzusehen ist. Aus den selben Gründen wie oben bei der Beklagten zu 1. geschildert, gilt der Mitarbeiter der Firma R + R, soweit er Angaben über den Darlehensvertrag machte, aus dem Pflichtenkreis der Beklagten zu 2. (DKB) als deren Erfüllungsgehilfe, weil die Beklagte zu 2. (DKB) keinen persönlichen Kontakt mit der Klägerin und ihrem Ehemann als ihren Vertragspartner hatte, sondern die Vorbereitung des Darlehensvertrages inklusive der Einholung der Unterschriften zu ihrem Abschluss vollständig Dritten, hier dem Mitarbeiter Michaelis der Firma R + R, überließ. Auch ihr musste klar sein, dass beim Abschluss der Finanzierung für den Kauf einer Eigentumswohnung Beratungsbedarf vorhanden ist und daher Gespräche über die Finanzierung zu führen waren“.
Beide Urteile sind von allgemeiner Bedeutung und dürften Auswirkungen über die konkreten Fälle hinaus haben, denn 38. die Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat im Urteil auch noch folgendes festgestellt: „Die Beklagte zu 2. (DKB) finanzierte Käufer von Eigentumswohnungen in über 20 Wohnanlagen, die die Eigentumswohnungen durch die Firma R&R FirstConcept vermittelt erhielten“.