Von Frau Rechtsanwältin Dr. Iris Ober aus der Kanzlei unseres Mitglieds Rechtsanwältin Juliane Braukmann, Bielefeld, wurde für ein Ehepaar vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Erfolg gegenüber der BELTANA Invest GmbH & Co. KG und der DWM Wirtschaftsmanagement Deutschland AG erzielt.
Die Eheleute waren Ende des Jahres 2007 in Kontakt mit einem Berater der DWM Wirtschaftsmanagement Deutschland AG geraten, der ihnen anbot, sie in Geldangelegenheiten zu beraten. Er teilte den Eheleuten mit, dass für das von ihnen verfolgte Anlageziel der Altersvorsorge eine bestehende Kapitallebensversicherung nicht geeignet sei. Stattdessen empfahl er den Eheleuten eine Beteiligung an der BELTANA GarantieInvestFonds I AG & Co.KG, einem geschlossenen Fonds, der als Investitionsobjekte pauschal eigen- und fremdfinanzierte kapitalgarantierte Finanzanlagen im In- und Ausland benennt. Über die bei einer solchen Geldanlage bestehenden erheblichen und weitreichenden Risiken klärte der Berater die Eheleute nicht auf. Daher hatten sie keine Kenntnis davon, dass sie in einen sog. Blind Pool investierten. Von einem solchen spricht man, wenn die Investitionen einer Fondsgesellschaft im Zeitpunkt der Beteiligung noch nicht feststehen, der Anleger also nicht weiß, wo genau die Gesellschaft das ihr zur Verfügung gestellte Geld investiert. Die Eheleute wurden auch nicht über das bei solchen Geldanlagen grundsätzlich bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt. Vielmehr warb der Berater den Eheleuten gegenüber mit der Bezeichnung der Gesellschaft als „GarantieInvestFonds“ und einem gleichzeitig in den Vertragsunterlagen erwähnten 100%igen Kapitalschutz. Tatsächlich verpflichtet sich die Gesellschaft nur dazu, das eingeworbene Kapital der Anleger ausschließlich in Investitionen im In- und Ausland fließen zu lassen, für die eine Kapitalgarantie besteht. Ein Schutz der Anleger vor Kapitalverlusten durch Unternehmensinvolvenzen oder erhöhte Kostenstrukturen wird dadurch nicht gewährleistet. Der Berater hatte die Eheleute auch nicht darüber aufgeklärt, dass sich bereits den Jahresabschlüssen der im Jahre 2004 gegründeten Gesellschaft entnehmen ließ, dass im Jahre 2007 bereits ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.526.538,06 € und im Jahre 2008 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.196.396,77 € ausgewiesen werden musste.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 21. Januar 2013 entschieden, dass die Beteiligung der Eheleute an der Gesellschaft noch wirksam durch einen von deren Rechtsanwältin Ende des Jahres 2009 erklärten Widerruf herbeigeführt werden konnte. Das Gericht ist dem klägerischen Vortrag darin gefolgt, den von den Eheleuten vorgenommenen Gesellschaftsbeitritt als Haustürgeschäft zu qualifizieren, obwohl der Gesellschaftsbeitritt nach einer vom Berater vorgelegten Beratungsdokumentation erst nach fünf vorangegangenen Verhandlungsgesprächen erfolgt sein soll. Das Oberlandesgericht Hamm nahm gleichwohl nach Anhörung der Eheleute eine ein Haustürgeschäft auszeichnende fortwirkende Überraschungssituation und eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Eheleute an. Weil die den Eheleuten zum Gesellschaftsbeitritt erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte, konnte der Widerruf von den Eheleuten noch jederzeit erklärt werden. Das Oberlandesgericht Hamm hat erfreulich eindeutig geurteilt, dass eine zu einem Publikumsfondsbeitritt erteilte Widerrufsbelehrung über die spezifischen Rechtsfolgen im Falle des Widerrufs des Beitritts aufklären muss, die darin bestehen, dass der Anleger im Fall des Widerrufs keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Einzahlungen hat, sondern lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Summe, die seinem Anteil am Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Beendigung entspricht. Das Oberlandesgericht Hamm hat somit entschieden, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs Ende des Jahres 2009 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und insoweit eine Auszahlung des damaligen Werts ihrer Beteiligung verlangen können.
Daneben hat die DWM Wirtschaftsmanagement Deutschland AG, die damals als beratendes Institut tätig wurde, sich im Wege Vergleichs verpflichtet, den Eheleuten 80% der Differenz zwischen der von ihnen mittlerweile geleisteten Einzahlungen in Höhe von 22.225,35 € und der ggf. von der BELTANA noch zu erwartenden Auszahlung zu erstatten.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. empfehlen auch anderen Anlegern der BELTANA Invest GmbH & Co. KG, eine anwaltliche Prüfung vornehmen zu lassen, ob auch in ihrem Fall eine Loslösung von der Gesellschaft und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche noch möglich ist.