Gegen die HYPO REAL ESTATE HOLDING AG hat das Mitglied des Vereins für Verbraucherrechte e.V. und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Zuhal Canpalat aus Dortmund vor dem Landgericht München I ein bahnbrechendes Urteil erstritten. Die HRE Holding wurde durch das Landgericht verurteilt, einem Anleger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Erwerb von Aktien der HRE am 14.12.2007 entstanden ist.
Zu diesem Zeitpunkt lag der Kurs der Aktie noch bei 38,37 Euro. Bei dem Erwerb hatte der Anleger auf positive Veröffentlichungen der HRE aus August und November 2007 vertraut. Das Landgericht München I stellte dazu fest, dass die HRE im Vorfeld der Anlageentscheidung erheblich gegen ihre Verpflichtungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz verstoßen habe. So seien Insiderinformationen nicht veröffentlicht worden, die einen Rückschluss auf zukünftigen Wertberichtigungsbedarf in großem Umfang hätten zugelassen.
Dass dieser Wertberichtigungsbedarf dann auch tatsächlich eintrat, ist hinlänglich bekannt. Besonders bemerkenswert ist dabei, dass das Landgericht sich bei seiner Begründung weitgehend auf den Vortrag der HRE selbst stützen konnte. Im Übrigen fand es für die Darstellung der Bank zu internen Abläufen deutliche Worte: Das Landgericht findet deutliche Worte: Gänzlich fragwürdig ist schließlich die Behauptung der Beklagten zu1), selbst am 8.1.2008 – also nur eine Woche vor der ad hoc-Mitteilung vom 15.1.2008 – habe ihrem Gesamtvorstand eine umfassende schriftliche Auswertung der Ergebnisse der Impairment-Tests noch nicht vorgelegen. Damit erweckt die Beklagte zu 1) den Eindruck, das Ergebnis der Neuberwertung in der Publizität vom 15.1.2008 sei gewissermaßen über Nacht über sie hereingebrochen. Das Urteil besitzt nach der Bewertung des Vereins für Verbraucherrechte e.V. über den Einzelfall hinaus grundlegende Bedeutung, da auf seiner Basis auch andere Geschädigte der HRE, die Ihre Aktien vor dem 15.01.2008 erworben haben, Schadensersatzansprüche geltend machen können. Dazu Anwältin Canpalat: Das Urteil ist ein Meilenstein für den Anlegerschutz. Das Gericht hat sich nicht mit den üblichen Argumenten der Bank abspeisen lassen, sondern hat Weitsicht bewiesen und die Dinge beim Namen genannt. Die Entscheidung vom 12.06.2009 ist noch nicht rechtskräftig. Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. empfehlen betroffenen Aktionären, sich angesichts der erheblichen Kursverluste anwaltlichen Rat zu holen.
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