Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch die Bank

Am 19.1.2016 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr endlich, dass die Bank, die dem Darlehensnehmer den Kreditvertrag kündigt, keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf. Diese Rechtsprechung gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, die aufgrund Verzugs des Darlehensnehmers gekündigt wurden. Betroffene Darlehensnehmer können somit von ihrer Bank oder Sparkasse bereits abgerechnete Vorfälligkeitsentschädigungen zurück fordern, wenn die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab 1.1.2013 erfolgte.

Dem Urteil des BGH lag folgender Fall zugrunde:

Die beklagte Kreissparkasse gewährte im Jahr 2004 zwei zum 30. November 2016 fällige Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Urteil:

Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt (AZ: XI ZR 103/15).

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