Klage gegen Albis Finance AG wegen Beteiligungen aus 1999 eingereicht

Die Anlegerschutzkanzlei Eberhard Ahr aus Bremen, für die auch unser Mitglied Frau Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt arbeitet, hat jetzt beim Landgericht Hildesheim gegen die Albis Finance AG aus Hamburg Klage auf Rückabwicklung verschiedener sog. stiller Beteiligungen eingereicht, die eine Mandantin im November 1999 eingegangen ist. Die Beteiligungsgesellschaft hieß damals noch Nord Lease AG und wurde später in Albis Finance AG (nichts zu verwechseln mit der Albis Capital AG & Co. KG, die sich in Liquidation befindet) umbenannt. Hinter diesen Gesellschaften stand damals die Fa. Rothmann und Cie. als Initiator und Vertrieb. Angeboten wurden verschiedene Arten der Beteiligung mit verschieden langen Laufzeiten und den Bezeichnungen „Classic“, „Plus“ und „Sprint“. Geworben wurde mit Steuerersparnismöglichkeiten und Renditen von 10% und darüber.

Inzwischen zahlt die Albis Finance AG nichts mehr aus. Gesellschafter, die ihre Beteiligungen gekündigt haben, erhalten zwar eine Nachricht über ein sog. angeblich vorhandenes Auseinandersetzungsguthaben, aber auch daraus erfolgen bis heute trotz Zusage keine Zahlungen. Andere Gesellschafter, denen in diesem Zusammenhang ein sog. negatives Auseinandersetzungsguthaben mitgeteilt wurde, was nichts anderes bedeutet, als dass die Gesellschaft Nachzahlungen fordert, werden verklagt. Schadenersatzansprüche, die man diesen Forderungen entgegenstellen könnte, sind inzwischen leider verjährt. Das gilt zumindest für alle Anleger, die sich bis zum 01.01.2002 beteiligt haben.

Verjährt ist jedoch nicht ein eventuelles Widerrufsrecht. Nach den Erfahrungen der Anlegerschutzkanzlei Eberhard Ahr kamen die Geschäfte in der Regel in einer sog. Haustürsituation zustande, weil die potenziellen Anleger durch die Vermittler zu Hause angeworben wurden und die Unterschriften unter den Beteiligungsvertrag auch in der Wohnung der Anleger erfogten. Damals galt dafür noch das Haustürwiderrufsgesetz von 1986, das für diese Situation ein einwöchiges Widerrufsrecht vorsah. Auch über dieses Widerrufsrecht war zu belehren.

Die in den Vertragsformularen der Nord Lease AG vorgesehene Belehrung ist nicht korrekt. Der Anleger konnte ihr nicht genau und zuverlässig entnehmen, wann die Widerrufsfrist begann. Dies hat der 2. Senat des Bundesgerichtshofs schon zu einem identischen Widerrufstext im Jahre 2005 entschieden (BGH II ZR 224/04). Folge davon ist, dass die Beteiligungen auch heute noch widerrufen werden können.

Darauf stützt sich die eingangs erwähnte Klage. Weil sich vorgerichtlich die Albis Finance AG nicht gemeldet hat, wird mit der Klage nun die Rückzahlung der eingezahlten Beträge verlangt.

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