Kreditvertrag der Sparkasse Paderborn wirksam widerrufen

Sparkasse Paderborn unterliegt vor Landgericht und Oberlandesgericht Hamm.

Widerrufsbelehrung der Sparkasse Paderborn unwirksam.

Mit seinem Urteil vom 10.02.2016 hat der 31. Zivilsenat des OLG Hamm als Berufungsinstanz festgestellt, dass die von unserem Mitglied Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael Gelhard, Paderborn, vertretenen Darlehensnehmer ihre Kreditverträge zur Finanzierung einer Immobilie aus dem Jahr 2007 im Januar 2014 zu recht widerrufen haben, weil die Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Paderborn fehlerhaft sind. Das OLG Hamm hat festgestellt, dass die Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Paderborn nicht den gesetzlichen Vorschriften in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung entsprechen. Denn die Widerrufsbelehrung der Sparkasse Paderborn ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Beginn der für den Verbraucher geltenden Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen.

Ferner stellt das OLG Hamm fest, dass sich die Sparkasse Paderborn auch nicht auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV berufen kann, da die Sparkasse Paderborn nicht eine Musterbelehrung verwandt habe, die inhaltlich und in der äußeren Gestaltung vollständig der Musterbelehrung entspreche. Unabhängig vom konkreten Umfang der von der Sparkasse vorgenommenen inhaltlichen Änderung könne sich die Sparkasse nicht auf den Musterschutz berufen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung die Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. Das OLG Hamm hat festgestellt, dass die Belehrung der Sparkasse Paderborn in mehreren Punkten von der Musterbelehrung abweicht. Da schon in der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ ein in der Musterbelehrung nicht vorhandener Zusatz „zu Darlehensvertrag vom …“ eingefügt worden sei, wäre dieser Zusatz nur dann als unschädlich anzusehen, wenn das Datum des Vertrages korrekt angegeben worden wäre. Dies war im konkreten Fall der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht korrekt angegeben, was den Verbraucher verwirren könne. Die von der Sparkasse verwendeten Fußnoten, die in der Musterbelehrung nicht vorgesehen seien, würden den Verbraucher ebenfalls verwirren. Auch kursiv gedruckte Angaben zur Erläuterung der zum Widerrufsempfänger anzugebenden Daten sind nach Auffassung des OLG Hamm geeignet, die Belehrung unübersichtlich zu machen. Eine weitere Abweichung zur Musterbelehrung stelle die Abänderung der Belehrung hinsichtlich der „Finanzierten Geschäfte“ dar. Auch wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege, müsse die Widerrufsbelehrung dem Muster entsprechen. Der BGH habe bereits frühzeitig entschieden, dass es auf eine Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall für den Lauf der Widerrufsfrist nicht ankomme.

Angesichts des Umstandes, dass die Sparkasse Paderborn mehrfach in den zur Verfügung gestellten Mustertext inhaltlich eingegriffen habe und diese Änderungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet waren, den Verbraucher hinsichtlich seines Widerrufsrechtes zu verwirren, könne sich die Sparkasse Paderborn nicht auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV berufen.

Das OLG Hamm ist auch der Argumentation der Sparkasse, die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen Treu und Glauben und das Widerrufsrecht sei verwirkt, nicht gefolgt.

Das OLG Hamm hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Da das Bundeskabinett inzwischen eine Regelung zur Beendigung des Widerrufsrechts bei zwischen 2002 und 2010 abgeschlossenen Immobilienkrediten beschlossen hat, wonach „ewige Widerrufrechte“ im Zusammenhang mit Altfällen erlöschen, sofern Verbraucher nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben, rät der Verein für Verbraucherrechte e.V. allen Verbrauchern, ihre Kreditverträge zu überprüfen, und zwar auch Kreditverträge, mit denen keine Immobilien finanziert wurden. Bei Kreditverträgen zur Finanzierung von Immobilien besteht das Widerrufsrecht allerdings erst für ab dem 02.11.2002 geschlossene Verträge.

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