Landgericht Bielefeld verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz

In einem von unserem Mitglied Frau Rechtsanwältin Juliane Brauckmann vor dem Landgericht Bielefeld geführten Verfahren ist die Targobank, ehemals Citibank, dazu verurteilt worden, einer Anlegerin den ihr durch den Erwerb von Zertifikaten entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld (AZ. 2 O 142/10) ist rechtskräftig, da die Targobank am 8.3.2011 die zunächst eingelegte Berufung beim OLG Hamm zurückgenommen hat.

In dem entschiedenen Fall war es so, dass die Anlegerin von der Citibank eine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten hatte, in der ihr attraktive Tagesgeld- und Festgeldkonditionen in Aussicht gestellt wurden. Es stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei den Angeboten hauptsächlich um Lockangebote handelte. In dem Beratungsgespräch wurde der Anlegerin nämlich insbesondere der Erwerb von Citibank-Zertifikaten empfohlen. Dabei wurde unberücksichtigt gelassen, dass die Anlegerin in den Unterlagen der Citibank als konservative Anlegerin eingestuft war, die Kapitalverluste ausdrücklich ausgeschlossen hatte. Streitentscheidend war, dass die Anlegerin eine vom Berater angefertigte handschriftliche Skizze vorlegen konnte, der sich entnehmen ließ, dass der Berater der Anlegerin einen Erhalt des Kapitals zu 100 % zugesichert hatte. Der Berater hatte aufgezeichnet, dass selbst bei einem Verlust des dem Zertifikat zugrunde liegenden Index von -45 % der Anlegerin 100 % des eingesetzten Kapitals zurückgezahlt würden. Die bei dem streitgegenständlichen Produkt entscheidende Frage, was bei einer negativen Entwicklung des Index von -50 % oder mehr geschieht, behandelte der Berater ausweislich der Skizze nicht. In einem solchen Fall hätten der Anlegerin Kapitalverluste gedroht, worüber der Berater sie aber nicht aufklärte. Die Anlegerin hatte wegen der negativen Entwicklung des Basisindex Dow Jones EuroStoxx 50 tatsächlich einen erheblichen Kapitalverlust erlitten.

Der Berater gab bei der Zeugenvernehmung außerdem an, dass er bei der Frage nach Kenntnissen und Erfahrungen mit verschiedenen Wertpapierrisikoklassen bereits Kreuze gesetzt habe, wenn ein Anleger erklärt habe, von dem Wertpapier „schon einmal gehört zu haben“. Die in der Beratungsdokumentation festgehaltenen angeblichen Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers mit der jeweiligen Produktgruppe wurden also gar nicht richtig abgefragt.

Des Weiteren hat der Berater in der Beweisaufnahme ausgesagt, dass er über die an die Citibank geflossenen Rückvergütungen (auch „Kick Backs“ genannt) nicht aufgeklärt habe, wenn hierzu etwas in den Produktflyern stand, was meistens auf den letzten Seiten im Kleingedruckten der Fall war.

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