Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in seiner Entscheidung vom 05.07.2013 einer Anlegerin, die sich auf Empfehlung der Dresdner Bank, jetzt Commerzbank, an der Fundus-Baubetreuung Rathaus-Center-Pankow Immobilienanlagen 35 KG beteiligt hat, Schadensersatz in Höhe der von ihr gezahlten Beteiligungssumme nebst Verzugszinsen zugesprochen (Az. LG Frankfurt a.M.: 2-19 O 3/12).
Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die Bank aus den im Prospekt genannten Kapitalbeschaffungskosten Provisionsrückvergütungen erhalten hat. Zu der Höhe konnte sie naturgemäß nichts sagen und musste sie auch nicht, so das Landgericht. Das Gericht sah es dann als erwiesen an, dass die Anlegerin nicht ordnungsgemäß über die von der Bank vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden ist. Die Bank musste, so das Landgericht Frankfurt a.M., die Klägerin über die Höhe der an sie gezahlten Provisionen und Vergütungen informieren, damit die Klägerin auch unter Berücksichtung dieser ansonsten verborgenen Interessenkollision eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Beteiligung treffen konnte. Dafür genügt nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a.M. weder, dass in dem Emissionsprospekt die Kosten der Eigenkapitalvermittlung ausgewiesen sind, noch dass der Anlageberater seine Kundin generell auf den Ausgabeaufschlag hinweist, ohne dabei die Frage zu thematisieren, wer diesen erhält. Das entspricht der dazu ergangenen Rechtsprechung des BGH.
Der so begründete Anspruch der Anlegerin ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht verjährt. Dazu hatte der BGH zwar vor kurzer Zeit entschieden, dass die allgemeine Kenntnis, dass eine Bank Provisionen aus dem investierten Kapital erhält, die dreijährige Verjährungsfrist auslösen kann. Die Klägerin hatte im konkreten Fall zwar angegeben, davon ausgegangen zu sein, dass die Bank in irgendeiner Form an ihrer Investition verdiene auch sei der Ausgabeaufschlag Thema gewesen. Dies ist, so das Landgericht Frankfurt a.M. aber keineswegs gleichzusetzen mit der Kenntnis, dass die Bank Rückvergütungen aus dem von ihr eingezahlten Kapital erhalten hat.
Unser Mitglied, Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Anlegerschutzkanzlei Eberhard Ahr in Bremen, sieht ihre Rechtsauffassung darin bestätigt: „Banken versuchen leider immer öfter damit zu argumentieren, dass der Anleger allein aufgrund des bei der Zeichnung von Fonds zu zahlenden Ausgabeaufschlages bereits gewusst habe, dass die Bank Rückvergütungen erhalten hat. Wie das Landgericht Frankfurt a.M. richtig entschieden hat, kann der Anleger das finanzielle Eigeninteresse aber nur dann einschätzen, wenn die Bank ihn auch darüber aufklärt, dass sie das Agio erhält.“