Mit dem von unserem Mitglied Frau Rechtsanwältin Brauckmann gegen die Capital Advisor Fund II GbR erstrittenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.11.2010, Az. I-27 U 59/10, hat das Oberlandesgericht Hamm erstmals die Unwirksamkeit der von dem Unternehmen verwendeten Widerrufsbelehrung bestätigt. Damit besteht auch für andere Beteiligte an der Capital Advisor Fund II GbR, die der Gesellschaft in einer Haustürsituation beigetreten sind, die Möglichkeit des Widerrufs der Beitrittserklärung und somit des Ausscheidens aus der Gesellschaft.
Das Gericht ist der von Frau Rechtsanwältin Brauckmann vorgetragenen Auffassung gefolgt, dass die Widerrufsbelehrung keine ausreichenden Hinweise zu den Rechten eines Anlegers für den Fall des Widerrufs enthält, wozu insbesondere das Recht auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens zählt. Das Oberlandesgericht Hamm bemängelt, dass der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung in sechs Zeilen über die ihn im Falle eines Widerrufs treffenden Pflichten, nicht aber über die ihm in einem solchen Fall zustehenden Rechte belehrt werde. Die Widerrufsbelehrung ist damit geeignet, den Verbraucher zu verunsichern und von der Erklärung des Widerrufs abzuhalten. Eine solche Belehrung entspricht auch nicht den vom Bundesgerichtshof an eine Widerrufsbelehrung gestellten Anforderungen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem erstrittenen Urteil zugleich festgestellt, dass eine nach dem eigentlichen Vertragsabschluss erfolgte Vertragsanpassung der Annahme des Vorliegens einer Haustürsituation im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht entgegensteht und ein Widerrufsrecht nicht beseitigt. Das Gericht führt aus, dass bei einer solchen Vertragsanpassung kein neuer Vertragsabschluss vorliege und auch keine Bestätigung des vorangegangenen Vertragsabschlusses. Die Anlegerin hatte zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung nicht mehr die freie Wahl, ob sie der Capital Advisor Fund II GbR beitreten wollte oder nicht. Deshalb sei auf den ursprünglichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, der in einer Haustürsituation erfolgte und ein Widerrufsrecht der Verbraucherin begründete.
Angesichts der obergerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung können die in den gesamten letzten Jahren zur Capital Advisor Fund II GbR oder auch zur Multi Advisor Fund I GbR in einer Haustürsituation erklärten Beitritte noch jetzt widerrufen werden.
Der Verein für Verbraucherrechte e.V. empfiehlt, Beteiligungen an der Capital Advisor Fund II GbR oder auch an der Multi Advisor Fund I GbR anwaltlich prüfen zu lassen.