OLG Köln: Versteckte Abschlussgebühren bei Riesterverträgen können zurückgefordert werden

Das Oberlandesgericht Köln (Az. 20 U 201/15) hat am 02.09.2016 entschieden, dass es den Versicherungsunternehmen bei Riesterverträgen nicht erlaubt ist, doppelte Abschlusskosten zu berechnen.

Um welche Fälle geht es?

Betroffen sind Riesterverträge, die als Lebensversicherung oder Rentenversicherung ausgestaltet sind. Das Urteil betrifft zunächst solche Riesterverträge, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen wurden.

Was ist das rechtliche Problem?

Für Versicherungsverträge fallen Abschlusskosten an. Diese bekommt in der Regel der Versicherungsvermittler, der Ihnen den Riestervertrag verkauft hat. Diese Abschlusskosten dürfen nicht ausschließlich mit den ersten Raten verrechnet werden, denn ansonsten würde bei einer vorzeitigen Kündigung innerhalb der ersten Jahre kein Rückkaufswert für den Versicherungsnehmer verbleiben. Er hätte dann nämlich seine Prämien nur für die Abschlusskosten gezahlt. Um diese frühere Praxis zu unterbinden, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Abschlusskosten auf 4% des Versicherungswertes beschränkt und mindestens auf die ersten 5 Jahre verteilt werden, sodass ein Rückkaufswert von wenigstens 50% der eingezahlten Prämien beim Versicherungsnehmer verbleibt.

Was ist in diesem Fall passiert?

In dem Verfahren vor dem OLG Köln hat das Versicherungsunternehmen, hier HDI Lebensversicherungs AG, vormals Gerling Lebensversicherungs AG, eine von den rechtlichen Vorgaben abweichende Verrechnungsweise der Abschlusskosten vertraglich festgelegt. Ein Teil der Abschlusskosten sollte- wie gesetzlichen vorgeschrieben- innerhalb der ersten Jahre verrechnet werden.
Darüber hinaus sahen die Versicherungsverträge vor, dass noch weitere Abschlusskosten auf alle Versicherungsjahre- bis zur Auszahlung der Versicherung- verrechnet. Dadurch verrechnete die HDI Lebensversicherungs AG höhere Abschlusskosten, als die vorgeschriebenen 4%.
Das OLG Köln hat nun klargestellt, dass die gesetzlich zugelassenen Abschlusskosten sind abschließend und nicht erweiterbar sind. Im Fall der HDI  Lebensversicherungs AG führte dies sogar dazu, dass gar keine Abschlusskosten verrechnet werden durften, da die entsprechenden Vertragsklauseln wegen der geschilderten Verrechnungspraxis in ihrer Gesamtheit unwirksam sind.

Was bedeutet das für meinen Riestervertrag?

Wenn Sie einen solchen Vertrag haben, so haben Sie Anspruch darauf, dass sämtliche Abschlusskosten Ihrem Vertrag nebst einer Nutzungsentschädigung gutgeschrieben werden.
Haben Sie Ihren Riestervertrag bereits gekündigt, besteht in der vorliegenden Fallkonstellation einen Anspruch darauf, dass man Ihnen die zu Unrecht verrechneten  Abschlusskosten nebst einer Nutzungsentschädigung erstattet.

Was kann ich jetzt tun?

Lassen Sie durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt prüfen, ob auch in Ihrem Riesterlebensversicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag Klauseln enthalten sind, die es dem Versicherungsunternehmen erlauben, mehr Abschlusskosten zu verlangen als ihm gesetzlich zusteht.

Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Jetzt das Problem lösen

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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Dr. Birte Eckardt anfragen



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