Ombudsmann der privaten Banken entscheidet gegen Targobank

Ein von unserem Mitglied Rechtsanwalt Andreas Mayer, Freiburg, vertretener Mandant schloss am 17.08.2006 einen Darlehensvertrag über einen Kredit von 37.000,00 Euro zuzüglich eines Versicherungsbeitrages von 5.316,40 Euro für eine „Restschuldversicherung“. Darüber hinaus war ein Bearbeitungsgeld in Höhe von 1.269,49 Euro zu entrichten, welches ebenfalls finanziert wurde und den Darlehensbetrag damit auf 43.585,89 EUR erhöhte.

Der Darlehensnehmer widerrief seinen Vertrag, weil die Widerrufsbelehrung falsch war und verrechnete seine Ansprüche mit der noch zu beanspruchenden Restvaluta des Darlehens. Weil die Targobank eine andere Rechtsauffassung vertrat, wurde in der Angelegenheit eine Beschwerde zu dem Ombudsmann der privaten Banken vorgetragen.

Mit Bescheid vom 20.1.2012 (Aktenzeichen W 247/11) entschied der Ombudsmann, dass aufgrund des Widerrufes weder der Versicherungsbeitrag von 5.316,40 Euro, noch das Bearbeitungsentgelt zu bezahlen gewesen sei.

Der durch die Kanzlei Mayer & Mayer Rechtsanwälte vorgenommenen und im Verfahren eingerechten Neuberechnung des Darlehensvertrages stimmte der Ombudsmann zu. Somit konnte der Darlehensnehmer bei der Ablösung des Darlehens sowohl den Versicherungsbeitrag als auch das Bearbeitungsentgelt sowie die darauf bereits bezahlten Zinsen in Abzug bringen und mit seiner Darlehensschuld verrechnen.

Der Ombudsmann Werner Weiß führt in seiner Entscheidung aus, dass die Bank vom Beschwerdeführer nur einen um die Versicherungsprämie reduzierten Darlehensbetrag verlangen könne. Darüber hinaus begründete der Ombudsmann ausführlich, dass die Regelungen über das Verbundgeschäft gemäß § 358 BGB vollumfänglich auf die Restschuldversicherung, welche im Verbund mit dem Darlehensvertrag steht, Anwendung finden. Die Vorschrift in § 9 Versicherungsvertragsgesetz könne als versicherungsvertragsspezifische Sonderregelung in den Fällen des Verbundgeschäfts eines Darlehensvertrages mit einem Restschuldversicherungsvertrag gemäß § 358 BGB keine Anwendung finden.

Obwohl diese Entscheidung des Bankenombudsmannes sehr eindeutig ausgefallen ist, wurde diese von der Targobank nicht akzeptiert. Stattdessen stellte die Targobank das Darlehen fällig und veranlasste Negativeinträge bei der Schufa. Der Beschwerdeführer musste daher Klage gegen die Targobank erheben. Über diese ist noch nicht entschieden.

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