Vermittelt eine Bank eine Lebensversicherung als Kapitalanlage innerhalb eines Beratungsvertrages muss sie nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu so genannten Rückvergütungen (Kick-Backs) über die aus den von der Versicherungsgesellschaft deklarierten Kosten gezahlten Vermittlungsprovisionen aufklären.
Die damals 68 bzw. 70 Jahre alten Eheleute ließen sich von der Bank in mehreren Gesprächen beraten und wünschten ausweislich des Beratungsprotokolles eine steuerbegünstigte Geldanlage. Ein Mitarbeiter der Bank empfahl für einen Anlagebetrag von 50.000,00 Euro den Abschluss einer fondsbasierten Lebensversicherung. Auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag zahlten die Eheleute einen Betrag von 50.000,00 Euro. Die Bank erhielt vom Versicherer eine Provision in Höhe von 1.001,00 Euro. Die Eheleute begehrte von der Bank Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung. Sie begründeten ihren Anspruch unter anderem damit, dass seitens der Bank nur eine einmalige Bearbeitungsgebühr für den Abschluss der Versicherung erwähnt worden sei, nicht jedoch eine Provision.
Nach Auffassung der Eheleute hätte allerdings die Bank auch über die von der Versicherung zu zahlende Provision aufklären müssen. Hätte die Bank hierauf hingewiesen, hätten sie den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages abgelehnt.
Das Landgericht Heidelberg hat den Eheleuten Recht gegeben und die Bank verurteilt, den auf den Versicherungsvertrag gezahlten Betrag vollständig gegen Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu ersetzen. Das Gericht hat einen Beratungsvertrag angenommen und hat festgestellt, dass die Bank ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Eheleute aus dem Beratungsvertrag verletzt hat.
Nach Auffassung des Gerichts hat es die Bank pflichtwidrig unterlassen, die Eheleute über die von der Versicherung für den Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensversicherung gezahlte Provision in Höhe von ca. 2 % des Anlagebetrages aufzuklären. Dabei stützt sich das Gericht ausdrücklich auf die so genannte „Kick-Back“-Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen, die sie beim Vertrieb von Fondsanteilen aus dem Ausgabeaufschlag oder anderen Teilen des vom Anleger zu zahlenden Betrages erhält.
Das Landgericht Heidelberg hat diese Rechtsprechung nun entsprechend auf Beratungen zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages angewendet. Aufgrund der Rechtsprechung des BGH bestehe eine Pflicht der Bank zur Offenlegung von verdeckten Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren.
Um dem Kunden einen bestehenden Interessenskonflikt der Bank offen zu legen, sei eine Aufklärung über die Rückvergütung notwendig. Denn erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank eine bestimmte Empfehlung nur erteilt, weil sie selbst daran verdient. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass eine Bank Anlageempfehlungen zumindest auch in eigenem Interesse abgebe, um möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen gehe es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird. Deshalb sei es geboten, den Kunden unabhängig von der Rückvergütungshöhe über etwaige Rückvergütungen aufzuklären.
Nach Auffassung des LG Heidelberg ist diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den entschiedenen Fall zu übertragen. Auch wenn es im konkreten Streitfall nicht um die Zahlung einer Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des BGH gehe, weil die Provision nicht aus offen ausgewiesenen Kosten zurückfließt, sondern z. B. aus dem Anlagekapital, gebiete jedoch der Sinn und Zweck der BGH-Rechtsprechung die „Kick-Back“-Rechtsprechung auf die Aufklärungspflicht einer Bank in Bezug auf eine verdeckte Provisionszahlung beim Vertrieb von Kapitalanlageprodukten auszudehnen. Der Grundgedanke der Rechtsprechung des BGH passe auf die Aufklärungspflicht über die Höhe einer Provision in gleicher Weise wie hinsichtlich der Zahlung von Rückvergütungen. Nach Auffassung des LG Heidelberg leitet der BGH die allgemeine Pflicht zur Offenlegung von Interessenkollisionen aus den Regelungen zu den Auskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers bzw. des Kommissionärs ab.
Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Pflichten lediglich für so genannte Rückvergütungen gelten sollten. Vor diesem Hintergrund raten die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. Betroffenen, die auf Empfehlung ihrer Bank einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben, die Angelegenheit zu überprüfen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl kapitalbildende Lebensversicherungen als auch fondsgebundene Lebensversicherungen in der Vergangenheit die prognostizierten Werte nicht erreichten, kann sich eine Überprüfung lohnen, zumal das LG Heidelberg nicht nur den Anlagebetrag, sondern auch Zinsen zugesprochen hat, die das Ehepaar eingenommen hätte, wenn es den Betrag anders angelegt hätte.