Am 27.1.2016 und in Teilen erst zum 9.6.2017 trat die Reform des Kartellrechts (9.GWB-Novelle) in Kraft. Neben einer Verlängerung der Verjährungsfristen ist hier interessierendes Kernstück die Schaffung von Kartellschadenersatzansprüchen auch für Verbraucher. Mit § 33a GWB hat der Gesetzgeber hier eine neue Anspruchsgrundlage geschaffen, welche Verbrauchern unter Umständen die Möglichkeit gibt, Schadenersatzansprüche gegen einen Automobilhersteller durchzusetzen, welche darauf beruhen, dass aufgrund einer Kartellabsprache ein Fahrzeug z.B. teurer verkauft wurde als es ohne Absprache möglich gewesen wäre.
Aus den Medien (vornehmlich dem SPIEGEL) ist ersichtlich, dass die Kartellbehörde nunmehr gegen Deutsche Automobilkonzerne wegen entsprechender Absprachen auch außerhalb des „Dieselskandals“ ermitteln. Hier ist damit zu rechnen, dass in nächster Zeit Weiteres an die Öffentlichkeit gelangen wird. Spätestens dann ist es an der Zeit, sich anwaltlichen Beistand zu verschaffen.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. stehen hier mit Rat und Tat zur Seite. Sinnvoll erscheint es, Ansprüche gegen einzelne Hersteller und unter Umständen auch unterschiedlicher Modelle in der Bearbeitung zu bündeln. Zu denken ist hier z.B. an ein gemeinsames Gutachten hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe ein Schaden konkret eingetreten ist. Durch eine entsprechende Bündelung lässt sich das finanzielle Risiko minimieren. Aufgrund unserer bundesweiten Aktivitäten rechnen wir mit einer Vielzahl von entsprechenden Verbraucheranfragen.
Sollten Sie Fragen haben, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir prüfen für Sie auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung für den Fall eintrittspflichtig ist.