Mit aktuell ergangenem Urteil des Landgerichts Detmold vom 25.10.12 (n. rkr.) ist die Sparkasse Lemgo dazu verurteilt worden, einem Anleger, dem Ende des Jahres 2001 von der Bank ein Beitritt zu dem Schiffsfonds MS „SANTA-R Schiffe“ mbH & Co. KG empfohlen worden war, die von dem Anleger auf die Fondsbeteiligung erbrachten Zahlungen zzgl. Zinsen zu erstatten und im Gegenzug wurde die Sparkasse dazu verpflichtet, die Fondsbeteiligung selbst zu übernehmen. Es handelt sich bei diesem Schiffsfonds um einen Dachfonds, der sieben Schifffahrtsgesellschaften, die jeweils ein Containerschiff betreibt, unter sich vereint.
Die in der Kanzlei unseres Mitglieds Juliane Brauckmann geführte Klage gegen die Sparkasse wurde schwerpunktmäßig darauf gestützt, dass die Sparkasse Lemgo für die Vermittlung der in Höhe von 51.000,00 € abgeschlossenen Fondsbeteiligung eine Vergütung in Höhe von 4.590,00 € erhalten hatte, worüber die Sparkasse den Anleger nicht aufgeklärt hatte.
Erst viele Jahre später, als der Anleger auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht von Banken über erhaltene Vergütungen aufmerksam geworden war, hatte er sich an die Sparkasse Lemgo gewandt und ihm war auf seine Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine einmalige Provision in Höhe von 4.590,00 € erhalten hatte. In dem gerichtlichen Verfahren ist von der Sparkasse Lemgo zugestanden worden, dass diese den Anleger tatsächlich nicht über die erhaltene Vergütung aufgeklärt hatte. Das Landgericht Detmold folgte in seinem Urteil der von Rechtsanwältin Dr. Ober vertretenen Rechtsansicht, wonach die Bank den Anleger über die von der Fondsgesellschaft erhaltene Rückvergütung hätte aufklären müssen. Der Grund für diese Aufklärungspflicht liegt darin, dass ein Anleger nur infolge einer solchen Aufklärung das besondere Interesse der Bank an der Empfehlung gerade dieser Geldanlage erkennen kann. Allein die insoweit unstreitig unterbliebene Aufklärung des Anlegers über die von der Sparkasse bezogene Rückvergütung stützt die Schadensersatzansprüche des Anlegers, die darauf gerichtet sind, dass der Anleger so zu stellen ist, als wenn er die Geldanlage nicht abgeschlossen hätte.
Die Klage ist darüber hinaus darauf gestützt worden, dass der Anleger in dem Beratungsgespräch auch nicht über die bei dem Schiffsfonds anfallenden sog. „weichen Kosten“ aufgeklärt worden ist. Als weiche Kosten werden solche bezeichnet, die für die eigentlichen Investitionen nicht zur Verfügung stehen wie bspw. Finanzierungskosten, Beratungskosten und Gründungskosten. Es ist insoweit auch eine Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts geltend gemacht worden, wo die „weichen Kosten“ mit rd. 24,7 Mio. € ausgewiesen sind. Eine klägerseits vorgenommene Zusammenschau der darüber hinaus im Prospekt für sämtliche sieben Einschiffgesellschaften angegebenen weichen Kosten führt zu dem Ergebnis, dass die gesamten „weichen Kosten“ bei über 50 Mio. € gelegen haben, womit ca. die Hälfte der gesamten Investitionskosten verbraucht gewesen wäre. Das Landgericht Detmold bestätigt in seinem Urteil die klägerseits vorgetragenen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu den Weichkosten im Verkaufsprospekt. Es führt dazu aus, dass das Erfordernis des Abgleichs verschiedener Prospektangaben zu den Einschiffgesellschaften und der Vornahme weiterer Rechenvorgänge nicht mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt zu vereinbaren sein dürfte.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. empfehlen Anlegern von Schiffsfondsbeteiligungen, sich anwaltlich dazu beraten zu lassen, ob Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen Beratungsfehlern bestehen.