Mit Urteil vom 30.12.2014 (Az. 8 O 29/14) hat das Landgericht Hannover die TARGOBANK dazu verurteilt, einem Anleger in zwei Fällen Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Schiffsfonds zu zahlen. Das Gericht stellte fest, dass eine Aufklärung über die hohen Vertriebskosten der Fonds von jeweils weit über 15 % erforderlich gewesen wäre, auch wenn die Bank selber keine Provision in dieser Höhe erhalten hat.
In den Jahren 2006 und 2007 hatte die TARGOBANK (früher Citibank) dem 1944 geborenen Anleger, der in dem Verfahren von unserem Mitglied Rechtsanwalt Matthias Keunecke aus Hannover vertreten wurde, zum Erwerb von Beteiligungen an den Schiffsfonds MS „Santa-B Schiffe“ („MPC Offen Flotte“) und MS „SANTA LAETITIA“ / MS „SANTA LIANA“ im Nennwert von insgesamt EUR 20.000,00 geraten. Verschwiegen wurde dem Rentner im Rahmen der Anlageberatung allerdings, dass es sich bei diesen komplizierten Finanzprodukten u.a. wegen mehrfacher Fremdwährungsrisiken und der Hebeleffekte einer hohen Darlehensaufnahme durch die Fondsgesellschaften von rund 70 % der Investitionssumme um besonders risikoreiche Geldanlagen handelt. Damit aber nicht genug: Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Matthias Keunecke konnte in dem beim Landgericht Hannover geführten Verfahren gegen die Bank nachweisen, dass bei beiden geschlossenen Fonds besonders hohe Vertriebskosten von weit über 15 % vorab aus der Anlagesumme abgeflossen sind.
„Über derartig hohe Vertriebskosten bei einem geschlossenen Fonds muss ein Anleger nach der Rechtsprechung des BGH immer aufgeklärt werden“, erklärt Rechtsanwalt Keunecke. Eine solche Aufklärung ist stets erforderlich, weil sich aus der Höhe solcher Abflüsse aus der Anlagesumme wichtige Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit der Anlage insgesamt ziehen lassen. Die Bank hatte als Belohnung für die erfolgreiche Empfehlung der Fondsbeteiligungen selber Rückvergütungen von bis zu 14 % und damit schon deutlich mehr als das gegenüber Anlegern regelmäßig ausgewiesene Agio von 5 % eingestrichen. Die in der Rechtsprechung des BGH relevante Schwelle von 15 %, so die fadenscheinige Behauptung der Bank im Prozess, sei damit aber nicht überschritten worden. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat dieser Argumentation mit dem Urteil vom 30.12.2014 nun eine klare Absage erteilt und festgestellt, dass es gerade nicht darauf ankommt, dass die beratende Bank selber mehr als 15 % der Anlagesumme als Provision erhält.
Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt Keunecke stellt der entschiedene Sachverhalt keinen Einzelfall dar: „Vertriebskosten von 15 % oder mehr lassen sich bei genauer Analyse der Produktunterlagen bei einer ganzen Reihe von Schiffsfonds feststellen. Obwohl diese Kosten ein sehr wichtiges Kriterium für die Anlageentscheidung darstellen, sind die entsprechenden Abflüsse aus der Anlagesumme in Beratungsgesprächen aber so gut wie nie thematisiert worden.“ Der Grund dafür liegt auf der Hand: Wäre den Anlegern erklärt worden, dass aus ihrer Anlagesumme vorab schon ein Anteil von 20 % oder 25 % allein für den Vertrieb verbraucht wird und somit gar nicht zur Investition kommen kann, dann wären die Finanzprodukte regelmäßig gar nicht erworben worden.
Schadenersatzansprüche wegen einer Falschberatung bei Kapitalanlagen, wozu auch die unterbliebene Aufklärung über hohe Vertriebskosten von geschlossenen Fonds zählt, verjähren taggenau spätestens 10 Jahre nach Erwerb des Finanzprodukts. Dabei sollte sicherheitshalber vom Datum der Zeichnung ausgegangen werden. Wer eine Fondsbeteiligung im Jahre 2005 gezeichnet hat, der muss also damit rechnen, dass etwaige Schadenersatzansprüche gegen die Bank oder den Anlageberater noch im Laufe des Jahres 2015 endgültig verjähren. Falls ein Beratungsfehler schon früher erkannt wird, muss allerdings schneller gehandelt werden. Dann gilt nämlich im Hinblick auf diesen speziellen Aufklärungsmangel eine kurze Verjährungsfrist von nur drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anleger entsprechende Kenntnis erlangt hat.
Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. empfehlen Anlegern daher, ihre Ansprüche möglichst frühzeitig durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30.12.2014 in dem Verfahren 8 O 29/14 ist noch nicht rechtskräftig.