Unwirksame Aufrechnungsklausel führt zum Widerruf

Das Landgericht Ravensburg hat mit seiner Entscheidung vom 21.09.2018 ein wegweisendes Urteil gesprochen.

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrages, weil die Bank eine unwirksame Aufrechnungsklausel in den Vertrag aufgenommen hatte.

Umstrittene Klauseln in fast jedem Vertrag von Banken und Sparkassen

Der BGH hat mit Urteil vom 20.03.2018 – XI ZR 309/16 – festgestellt, dass eine Klausel in den AGB der Banken, welche die gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten zu Lasten von Bankkunden einschränkt, unwirksam ist.

Er stellte dabei ausdrücklich fest, dass eine solche Beschränkung den Verbraucher unangemessen benachteiligt und insbesondere die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert.

In nahezu allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Banken und Sparkassen findet sich regelmäßig die Bestimmung:

„Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Durch diese Regelung wird nach Auffassung des BGH die Aufrechnungsbefugnis eines Kunden stark eingeschränkt.

Das LG Ravensburg hat nun entschieden, dass dann, wenn zwischen Bank und Kunde die Wirksamkeit eines Widerrufs in Streit stehe, die Ausübung des Widerrufs erschwert werde. Denn um seine Verpflichtungen nach einem Widerruf zu erfüllen, benötigt der Kunde eine weitere Finanzierung des vollen Darlehensbetrages. Das LG Ravensburg stellte in dem Urteil fest, dass eine solche unzulässige Aufrechnungsklausel den Darlehensnehmer vom Widerruf abhalten könnte. Damit ist die Widerrufsbelehrung insgesamt nicht ordnungsgemäß.

Verträge aus der Zeit zwischen 2010 bis 2016 sind betroffen.

Zwar bezieht sich das Urteil des LG Ravensburg auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehen ohne Besicherung durch eine Grundschuld. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch auf Immobiliardarlehensverträge Anwendung findet. Denn die Aufrechnungsklausel findet sich in allen Darlehensverträgen.

Da bei im Zeitraum 11.06.2010 bis 21.03.2016 geschlossenen Darlehensverträgen nach wie vor das unbefristete Widerrufsrecht gilt, können diese Verträge heute noch wirksam widerrufen werden.

Konkrete Prüfung durch Anwälte unumgänglich

Verbraucher bzw. Darlehensnehmer, die in ihren Verträgen mit einer entsprechenden Aufrechnungsklausel konfrontiert werden, sollten dringend die Möglichkeit eines Widerrufes zum Zwecke einer Zinsrückforderung oder einer vorzeitigen Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung prüfen lassen.

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