Nach dem bekannt wurde, dass Volkswagen bei 11 Millionen Fahrzeugen mit Dieselmotor eine spezielle Software eingebaut hat, die die Ergebnisse bei Abgasmessungen manipuliert, brach der Kurs der VW-Vorzugsaktie innerhalb von 2 Tagen um mehr als 40% ein. Inhaber von VW-Aktien oder Derivaten auf VW-Aktien sollten prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche wegen der erlittenen Kursverluste zustehen.
Gemäß § 15 WpHG sind Unternehmen verpflichtet, unverzüglich solche Tatsachen zu veröffentlichen, die den Börsenkurs der Wertpapiere des Unternehmens erheblich beeinflussen. Verletzt der Emittent diese Publizitätspflicht, ist er gemäß § 37b WpHG einem Dritten unter anderem dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und bei Bekanntwerden der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist.
Sollte der VW-Konzern zu spät über die Manipulationen informiert haben, könnten Anleger somit Schadensersatzansprüche wegen Verletzung dieser so genannten Ad-Hoc-Pflicht geltend machen. Dafür spricht viel, weil die US-Umweltbehörde EPA bereits im Mai 2014 eine offizielle Untersuchung gegen Volkswagen wegen festgestellter erhöhter Schadstoffwerte einleitete. Außerdem gab VW im Dezember 2014 bekannt, den „Fehler“ in der Motorsteuerungssoftware gefunden zu haben. Der Konzern rief dann 500.000 Autos auf dem U.S.-Markt zurück und aktualisierte deren Software. Dass flächendeckend die Software manipuliert wurde, gaben die Ingenieure von VW aber erst am 3. September 2015 bekannt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Ermittlungen aufgenommen, ob Volkswagen die Öffentlichkeit zu spät informiert hat. Anleger sollten daher von Fachanwälten prüfen lassen, ob sie wegen der erlittenen Kursverluste Schadensersatzansprüche geltend machen können und wann diese verjähren. Unsere Mitglieder stehen hierfür gerne zur Verfügung.